Fahrzeughändler müssen vor dem Verkauf von Import-Fahrzeugen auf deren ausländische Herkunft hinweisen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des OLG Hamm (28 U 150 / 02) hervor. Ohne diesen Hinweis kann es wie im vorliegenden Fall zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommen. Der Grund: Wenn der Händler seinen Kunden über den Importstatus nicht aufklärt, so verschweigt er nach Auffassung des OLG Hamm einen preisbildenden Faktor, der den Marktwert des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt. Im aktuellen Fall erwarb der Kläger einen gebrauchten Renault Espace zum Preis von 7.700 Euro. Das Fahrzeug war erstmals 1995 in Deutschland zugelassen worden. Bei der Übergabe und der anschließenden Zahlung stellte der Käufer allerdings fest, dass der von ihm erworbene Pkw ein Importfahrzeug aus Italien war. Als Hersteller war in den Fahrzeugpapieren "Matra" eingetragen. Zudem stellte er fest, dass der Renault ursprünglich nicht für den deutschen Markt produziert wurde. Auf diese Umstände hatte der Händler den Käufer vorab nicht hingewiesen. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und ging vor Gericht. Marktwertminderung aufgrund psychologischen Misstrauens Für den Entschluss haben die Richter einen Sachverständigen hinzugezogen. Dieser bezog sich in seinen Ausführungen auf die Marktgegebenheiten für das Jahr 2002, dem Jahr des Fahrzeugerwerbs. Der Sachverständigte, der selber eine DAT-Schätzungsstelle betreibt, verwies in seiner Darstellung auf das "psychologisch bedingte Misstrauen gegen Importfahrzeuge", das zur Marktwertminderung führe. Somit gelte für den erworbenen Pkw ein fortdauernd niedrigerer Marktwert von zehn Prozent gegenüber einem Nicht-Import-Fahrzeug. Ob diese Einschätzung der Marktgegebenheiten auch für 2003 oder die Zukunft gelte, entschieden die Richter jedoch nicht. Sachmangel liegt nicht vor Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem Urteil fest, dass der Käufer von dem beklagten Händler die geforderte Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund der genannten Gründe verlangen kann. Allerdings lehnten die Richter eine Rückwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Verbrauchsgütervertrages über das so genannte Gewährleistungsrecht ab. Dies würde das Vorliegen eines Sachmangels erfordern, was in diesem Fall aber nicht gegeben sei, so die Richter. Der Kläger hatte den Sachmangel damit begründet, dass ein Import-Fahrzeug bei Rückrufaktionen nicht erfasst werden würde bzw. er als Inhaber nicht rechtzeitig durch den Hersteller informiert werden würde. Zudem argumentierte er mit der allgemeinen Wertminderung bei Weiterveräußerung des Wagens. Ferner verwies er darauf, dass Vertragswerkstätten eine Reparatur von Importfahrzeuge verweigern würden. Dies alles resultiere laut Richterspruch zwar aus dem Umstand des Imports, allerdings habe es nichts mit der Beschaffenheit der Kaufsache selbst zu tun, so das OLG Hamm in seinem Urteil. Das Fahrzeug genüge von seiner Ausstattung der in Deutschland geltenden Straßenverkehrszulassungsordnung und weise auch sonst keine qualitativen Mängel nach. Es handelt sich daher nicht um einen Sachmangel. (sr)
Tipp: Verkäufer muss auf Import-Kfz hinweisen
Import-fahrzeuge haben laut Urteil des OLG Hamm einen niedrigeren Marktwert