Bei einem "wirtschaftlichen Totalschaden" nach einem Unfall hat der Fahrzeughalter unter Umständen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die geschätzten Reparaturkosten maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, der Werkstattkunde sein Fahrzeug fachgerecht reparieren lässt und es nach der Reparatur weiter nutzen will. Undeutlich war dabei mitunter die Definition von "Weiterbenutzung". Dazu hat sich jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf geäußert, meldet der Zentralverband deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Wichtig: In keinem Fall kann nach der 130-Prozent-Regelung abgerechnet werden, wenn das Fahrzeug nur repariert wird, um es anschließend zu verkaufen oder zu verschenken. Wer so handelt, zeigt in den Augen der Richter nicht das erforderliche Interesse, den Wagen weiter nutzen zu wollen. Laut Gericht sei nicht das tatsächliche Behalten eines Fahrzeugs nach fachgerechter Wiederherstellung erforderlich. Die Absicht es behalten zu wollen sei ausreichend. Der Wille zur Weiternutzung müsse allerdings bei Erteilung des Werkstattauftrages beziehungsweise zu Beginn einer Eigenreparatur nachweislich bestanden haben. Eine konkrete Bestimmung des Zeitraumes, in dem das Fahrzeug nach Instandsetzung im Besitz des Halters bleiben muss, nimmt das Gericht jedoch nicht vor. Grundsätzlich gilt laut ZDK: Je schneller das Auto nach der Reparatur den Besitzer wechselt, desto eher unterstellt das Gericht, dass der Halter das Fahrzeug nicht weiternutzen wollte. Damit entfalle dann der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus. Die Richter haben aber einige Ausnahmen formuliert, denn für einen schnellen Verkauf nach der Instandsetzung könne es viele Gründe geben, etwa dass der Geschädigte sich bereits während der Reparaturarbeiten für ein anderes Fahrzeug entscheide. Oder es ist denkbar, dass wider Erwarten aufgetretene Reparaturdefizite eine Rolle spielen sowie die Angst, in das reparierte Unfallfahrzeug wieder einzusteigen. Ein günstiges Ankaufsangebot könne ebenso dazu führen, den ursprünglichen Plan der Weiterbenutzung aufzugeben. (AZ: 1 U 140/02) (pg)
Urteil: Weiternutzung nach Totalschaden
130-Prozent-Regelung greift nur, wenn der Wille bestand, das Fahrzeug behalten zu wollen