Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge für unwirksam erklärt, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsah. Begründung: Schadensersatzansprüche werden nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen. Dies sei unzulässig, betonten die Karlsruher Richter in einer Mitteilung (BGH-Az.: VIII ZR 174/12).
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) wies in einem Mitglieder-Rundschreiben am Mittwoch darauf hin, dass sich das Urteil auf die alten AGB des Jahres 2003 beziehe. "Die aktuellen Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen mit Stand 03/2008 sind von der Rechtsprechung nicht betroffen. Diese entsprechen nach derzeitiger Einschätzung den Vorgaben des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes", erklärte ein ZDK-Sprecher gegenüber unserem Partnerdienst "asp Online".
Im Streitfall ging es um einen gebrauchten Geländewagen, den die klagenden Kunden vor der Übergabe im Oktober 2006 vom beklagten Autohaus mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu der Beklagten, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den "Gastank" und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.
Die Kläger verlangten Ersatz der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten von über 1.300 Euro, Schadensersatz in Höhe von 800 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hatte sich auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen und erhielt in den Vorinstanzen Recht. Der BGH sah dies nun anders und bestand auf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren. Das Berufungsgericht müsse nun prüfen, ob die zweijährige Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Parteien über die Mängel der Flüssiggasanlage gehemmt oder ob sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war. (ng)