Unterstützung fand in Goslar das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Dezember 2007, nach dem der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Ausland seinen Anspruch gegenüber dem betroffenen Kfz-Haftpflichtversicherer in seinem jeweiligen Heimatland geltend machen kann – im Falle eines Bundesbürgers also in Deutschland. Die Klage sei – gemäß §171 ZPO, Art 4 Abs. 5 der 4. KH-Richtlinie – dem Regulierungsbeamten zuzustellen, so die Verkehrsrechtler. Dabei sollen auf Basis des sogenannten Lugano-Übereinkommens auch Direktklagen gegen Assekuranzen in der Schweiz, Norwegen und Island zulässig sein. Als Voraussetzung für die Umsetzung der EuGH-Entscheidung sind aus Sicht der Experten eine nachhaltige Intensivierung der Richterfortbildung sowie die Schaffung der nötigen Ressourcen durch die Landesjustizministerien nötig. Die EU-Kommission solle zudem die notwendigen Hilfsmittel wie Datenbanken oder Kompendien zur Ermittlung des ausländischen Schadenersatzrechts bereitstellen. Übergeordnete Zielsetzung der Bundesregierung solle im Zusammenspiel mit den europäischen Gremien sein, ihren Einfluss in Sachen eines einheitlichen internationalen Deliktsrechts geltend zu machen. So sollte das Haager Übereinkommen zu grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen durch die Rom II-Verordnung ersetzt werden. (kt)
Arbeitskreis I: Grenzüberschreitende Unfallregulierung begrüßt
Schadenersatzprozesse nach einem Verkehrsunfall im Ausland sollen in Zukunft durch den "Gerichtsstand im Land des Geschädigten" vereinfacht und beschleunigt werden – Voraussetzung dafür sind Rechtssicherheit und einheitliche Vorschriften.