Im Ak II von Goslar wurde deutlich, wie schwer man sich insgesamt derzeit damit tut, dem Smartphone als neuer Hauptunfallursache (wie die Allianz Versicherung kürzlich festgestellt hat) beizukommen. Die Resolution ist vielgliedrig und lang. Als Empfehlung an den Gesetzgeber kam folgender Inhalt zustande:
1. Die Gefahren durch die Missachtung des "Handyverbots" sind unverändert ein in der Gesellschaft unterschätztes Problem. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass eine gesellschaftliche Ächtung der Nutzung von elektronischen Geräten während des Fahrens erreicht werden muss. Dazu ist eine Kombination von psychologischen, edukativen, technischen und rechtlichen Maßnahmen notwendig.
2. Es fehlen nach wie vor für Deutschland verlässliche Zahlen, in welchem Umfang die Benutzung von elektronischen Geräten bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu Unfällen führt. Der Arbeitskreis empfiehlt, eine In-Depth-Unfallstudie in Auftrag zu geben.
3. Die Ablenkung im Straßenverkehr muss Thema der schulischen Verkehrserziehung in allen Altersstufen werden. Für die Fahrausbildung sind geeignete Aufgaben wissenschaftlich zu entwickeln und zu evaluieren. Mit Verkehrsaufklärung, insbesondere Kampagnen, soll der Bevölkerung die Verantwortungslosigkeit dieses Verhaltens bewusst gemacht werden.
4. Es sollen weitere technische Lösungen entwickelt und bei entsprechender Tauglichkeit verbindlich vorgeschrieben werden, die eine rechtswidrige Nutzung von Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungsmitteln durch Fahrende unterbinden.
5. Der Arbeitskreis begrüßt die wesentliche Umsetzung der Empfehlungen des Arbeitskreises V des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstages im vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des § 23 Abs. 1a StVO. In Satz 1 Nr. 1 sollte die Formulierung in "aufgenommen oder gehalten wird" geändert werden. In Satz 1 Nr. 2 b) sollte "erforderlich ist" in "erfolgt" geändert werden.
6. Hinsichtlich der Tatfolgen empfiehlt der Arbeitskreis, dass der wiederholt innerhalb eines Jahres auffällig gewordene Täter mit einem Regelfahrverbot und/oder einer Teilnahme an einem Verkehrsunterricht nach § 48 StVO belegt wird. Hierneben ist der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe als schwerwiegender Verstoß ("A-Verstoß") zu werten.
7. Der Arbeitskreis empfiehlt dem Gesetzgeber, sich dem Problem der Ablenkung von Fußgängern durch elektronische Geräte zu widmen. (wkp)
Arbeitskreis II: Der lange Kampf gegen das Smartphone als Unfallursache

Die Benutzung des Smartphones während der Fahrt wurde in Goslar nachdrücklich als "verantwortungsloses Verhalten" gegeißelt. Es wurde ein ganzes Bündel an Maßnahmen empfohlen, um dieser Unfallursache beikommen zu können. Auch die Gefahren, derer sich Fußgänger aussetzen, wurden gesehen.