RA Dr. Wolf-Henning Hammer von der ETL-Kanzlei Voigt gibt die wichtigsten Antworten darauf, was in Zeiten der Corona-Krise und der dadurch bedingten Tätigkeit von zu Hause für die gesetzliche Unfallversicherung gilt:
Was ist ein Arbeitsunfall?
§ 8 Abs. 1 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) definiert Arbeitsunfälle als Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich nicht nur auf die reine Tätigkeit als solche. Das Zurücklegen der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ist ebenfalls versichert (§ 8 Abs. 2 SGB VII).
Der Arbeitsbezug entscheidet
Ob ein Unfall versichert ist, hängt von der sogenannten Handlungstendenz ab. Dabei kommt es darauf an, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und den beruflichen Aufgaben besteht. Werden z.B. Wege zwischen Schreibtisch, Küche oder Esszimmer als Betriebsweg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt, sind sie Teil der versicherten Tätigkeit, damit also der Betriebsarbeit gleichgestellt und versichert (vgl. BSG, Urt. v. 05.07.2016, Az. B 2 U 5/15 R; Urt. v. 31.08.2017, Az. B 2 U 9/16 R).
Praktische Beispiele
Ein Arbeitnehmer war zu Fall gekommen, als er eine Treppe herabgestiegen war, um im Erdgeschoss eine unterbrochene Internetverbindung zu überprüfen, die für die dienstliche Kommunikation erforderlich war. Das Bundessozialgericht stufte den Gang –aufgrund der Erforderlichkeit – als Betriebsweg ein und verurteilte die Unfallversicherungsträger zur Leistung (Az. B 2 U 28/17 R v. 27.11.2018).
Das Sozialgericht München hingegen versagte den Schutz in einem ähnlich gelagerten Fall. Hier war ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von der Toilette im Erdgeschoss gestürzt, als er die Treppe zu seinem Arbeitsplatz im Keller herabgestiegen war. Das Gericht sah hier keine Erforderlichkeit und konnte keinen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Hinabsteigen der Treppe und der versicherten Tätigkeit erkennen (Urt. v. 04.08.2019, Az. S 40 U 227/18).
Vorsicht beim Gang zur Toilette oder in die Küche
Im Home-Office gelten Wege zur Toilette, ins Bad oder in die Küche regelmäßig als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Es besteht daher kein Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urt. v. 06.12.1989, Az. 2 RU 5/89). Dies kann jedoch anders sein, wenn mehrere Räume betrieblich genutzt werden und sich der Unfall auf dem Weg zwischen diesen ereignet (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.04.2017, Az. L 2 U 101/14).
Arbeit im Home-Office kann mobile Arbeit sein
Arbeitet ein Arbeitnehmer nur vorübergehend im Home-Office, gilt dies aus Arbeitsschutzsicht nicht als Heim- oder Telearbeit, sondern ist als mobiles Arbeiten einzustufen.
Die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutz- sowie des Arbeitszeitgesetzes bleiben zwar unberührt und der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 ArbSchG). Die speziellen Regelungen zur Einrichtung des Arbeitsplatzes, wie sie für die klassische Telearbeit bestehen, gelten aber für die mobile Arbeit nicht, selbst wenn sie über einen längeren Zeitraum durchgeführt wird. Die allgemeinen Infektionsschutzregeln sollten dennoch beachtet werden.
Dr. Hammer bietet abschließend Rat und anwaltliche Unterstützung der Kanzlei Voigt speziell auch für den Fall an, sollte ein Mitarbeiter eines von der Corona-Krise betroffenen Unternehmens bei der Heim- oder mobilen Arbeit verletzt werden und die Unfallversicherung den Versicherungsschutz versagen wollen: "Auch hier stehen wir mit Hilfe zur Seite, wünschen aber allen Betrieben und ihren Mitarbeitern, dass alle gesund und möglichst ohne Unfälle durch diese anspruchsvolle Zeit kommen!" (wkp)