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Rechtsprechung: Keine Gutachterkosten bei Bagatellschäden

11.03.2024 05:29 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Kostet der Ersatz eines Scheinwerfers gerade mal ein Drittel eines mit 1.000 Euro taxierten Bagatellschadens, muss der Versicherer laut Gerichtsentscheidung dafür keine Gutachtenkosten bezahlen.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Wenn die Reparaturkosten nicht mindestens 1.000 Euro betragen, ist nach Ansicht des Amtsgerichts Viersen der Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt völlig ausreichend.

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Wenn ein einfacher Kostenvoranschlag bei Bagatellschäden ausreicht, werden die Kosten für ein Gutachten nicht erstattet. Über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Viersen vom 19. Oktober 2023 (AZ: 32 C 201/23), das die Grenze mit 1.000 Euro Schaden festlegte, informierte jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Gutachten für 319 Euro Schaden

Im gegenständlichen Fall war ein Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Der entstandene Schaden am vorderen rechten Scheinwerfer sollte entsprechend beseitigt werden. Vorab beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Kurzgutachtens. Dabei wurden die Reparaturkosten mit 319,22 Euro netto beziffert, das Gutachten kostete etwa 168 Euro.

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers lehnte schließlich die Erstattung der Sachverständigenkosten ab. Sie argumentierte, dass es sich um einen Bagatellschaden handele, bei dem die Einschaltung eines Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei.

"Kostenvoranschlag absolut ausreichend"

Das Amtsgericht stellte daraufhin klar, dass ein Gutachten "nur dann erforderlich und zweckmäßig" sei, wenn dies "aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten angebracht erscheint". Bei einem Bagatellschaden, wie in diesem Fall, sei ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichend. Die Erstattung der Gutachterkosten für eine Reparaturkostenprognose wurde daher abgelehnt.

Das Gericht folgte der Argumentation, dass bei einem oberflächlichen Schaden von geringem Umfang die Beauftragung eines Sachverständigen nicht notwendig sei.

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