Kostenfalle Gefälligkeitsgutachten: Keine Erstattung bei groben Mängeln

18.05.2026 07:39 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Rechnet der Kfz-Sachverständige ihm bekannte oder offensichtliche Vorschäden als Reparaturkosten in sein Gutachten mit ein, muss es die gegnerische Versicherung nicht anerkennen und kann zusätzlich das dafür berechnete Honorar auf Null mindern. 
© Foto: DAV

Bei groben handwerklichen Fehlern in einem privaten Gutachten muss die gegnerische Versicherung die Kosten dafür nicht übernehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte AUTOHAUS über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Gelsenkirchen vom 13. August 2025 (AZ: 409 C 428/24).

Im konkreten Fall hatte der vom Unfallgeschädigten beauftragte Gutachter die Reparaturkosten um 42 Prozent zu hoch kalkuliert. Das Gericht wertete dies als groben Mangel, die den Geschädigten berechtigt, das Honorar auf null zu mindern – womit auch eine Erstattungspflicht durch die gegnerische Versicherung entfällt.

Kosten für Vorschäden mit aufgenommen

Nach einem Verkehrsunfall, für den die Gegenseite voll haftete, gab der Kläger ein Gutachten in Auftrag. Dem Sachverständigen war bekannt, dass das Fahrzeug im Frontbereich bereits erhebliche, unreparierte Altschäden aufwies, insbesondere am Stoßfänger und der Radabdeckung.

Dennoch kalkulierte der Gutachter Reparaturkosten in Höhe von rund 2.310 Euro. Ein vom Gericht bestellter Prüfsachverständiger stellte jedoch fest, dass durch den neuen Unfall an diesen bereits stark beschädigten Teilen gar keine "wirtschaftliche Schadensvertiefung" eingetreten war – ein Austausch wäre ohnehin schon vorher nötig gewesen. Die tatsächlich berechtigten Kosten lagen lediglich bei 1.342 Euro.

Kein Geld für "unbrauchbares Gutachten"

Das AG Gelsenkirchen wies die Klage auf Übernahme der Gutachterkosten ab. Da die Kalkulation um 42 Prozent über dem tatsächlichen Schaden lag und grundlegende Prinzipien der Schadensbewertung (Altschadenproblematik) missachtet wurden, sei das Gutachten als Regulierungsgrundlage unbrauchbar.

Der Geschädigte könne selbst vom Vertrag mit dem Gutachter zurücktreten oder die Zahlung verweigern. Da der Kläger somit dem Gutachter gegenüber nicht zur Zahlung verpflichtet ist, besteht auch kein Anspruch auf Freistellung gegenüber der Versicherung.

Auch "Schutz des SV-Risikos" obsolet

Das Gericht betonte, dass der Schutz des "Sachverständigenrisikos" hier nicht greife, da der Kläger gezielt auf Freistellung und nicht auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Abtretung geklagt hatte.

HASHTAG


#Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV)

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