Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) machte AUTOHAUS kürzlich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Aichach vom 7. Mai 2025 (AZ: 3 OWi 53/25) aufmerksam, die die Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren erheblich stärkt. Damit wird der Anspruch auf "erweiterte Akteneinsicht" untermauert, wodurch jetzt Verteidiger die Korrektheit von Messungen effektiv prüfen können.
Willkürliche Unterlagen-Verweigerung
Dem gegenständlichen Verfahren lag ein Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes zugrunde. Der Anwalt des Betroffenen forderte bereits im November 2024 umfassende Informationen an, woraufhin die Behörde nur einen Teil der Unterlagen übersandte und den Rest verweigerte. Der Verteidiger forderte schließlich die Herausgabe eines "Referenzvideos", des "Schulungsnachweises des Messbeamten" sowie der "Bedienungsanleitung des Messgeräts".
Die Behörde hatte die Herausgabe unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung kaum noch anwendbar sei – eine Rechtsauffassung, die das Gericht als "fernliegend" zurückwies.
Klare richterliche Anweisungen
Das AG Aichach hob schließlich die ablehnende Entscheidung des Polizeiverwaltungsamtes teilweise auf. Die Richter ordneten zudem an, dass sowohl der Schulungsnachweis der Messperson, als auch das Referenzvideo für die entsprechende Version des Messsystems (VKS) herauszugeben sind. Da die Behörde über diese Unterlagen verfüge, sei es unerheblich, in welcher spezifischen Schublade oder Dienststelle sie lagern. Zur Bedienungsanleitung entschied das Gericht hingegen, dass die Bereitstellung eines digitalen Zugangslinks durch die Behörde völlig ausreichend sei.