Wer beim Rückwärtsfahren in einem anderen Auto landet und den fließenden Verkehr gefährdet, muss meist tief in die Tasche greifen. Neben dem Schadenersatz für die Schäden am anderen Fahrzeug sind ein Bußgeld und Punkte in Flensburg fällig. ARAG-Experten weisen Autofahrer allerdings darauf hin, dass es Gerichtsentscheidungen gibt, die genau differenzieren, ob der Fahrer im fließenden Verkehr rückwärts fährt oder nur zurücksetzt, um auszuparken oder zu wenden und dabei gegen ein stehendes Fahrzeug fährt. Dann liege lediglich ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht und nicht gegen § 9 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung vor. Dieser ist bei einer Beschädigung eines anderen Fahrzeugs ordnungsrechtlich nicht so teuer wie beim Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr. Schadenersatz für den beim Ausparken oder Wenden beschädigten Wagen muss der Bruchpilot natürlich auch in diesem Fall zahlen (OLG Koblenz, DAR 2000, 84 / OLG Stuttgart, NZV 2004, 420). (wkp)
Rückwärtsfahren oder Zurücksetzen?
ARAG: Gerichte differenzieren, ob besondere Sorgfaltspflicht vorliegt oder nicht