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AUTOHAUS SteuerLuchs: Antragstellung auf Härtefallhilfen

26.05.2021 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Antragstellung auf Härtefallhilfen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Durch die Härtefallhilfen sollen Unternehmen unterstützt werden, die durch das Förderraster der Corona-Hilfsprogramme gefallen sind, aber dennoch in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind. Der AUTOHAUS SteuerLuchs kennt die Details.

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Seit der Kalenderwoche 20 können in allen Bundesländern Anträge auf Härtefallhilfe gestellt wer­den. Informationen zur Antragstellung sowie allgemeine und länderspezifische Informationen zu den Härtefallhilfen finden Sie unter www.haertefallhilfen.de.

Was sind die Härtefallhilfen?

  • Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen. Sie ergänzen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie.
  • Mit den Härtefallhilfen können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine sol­che Unterstützung benötigen.
  • Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.

Wer kann Härtefallhilfe beantragen?

  • Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Corona bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Eine Corona bedingte erhebliche finanzielle Härte liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordent­liche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedro­hen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten. Es können mit der Härtefallhilfe solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind.
  • Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbständige Einheit (mit eigener Rechts­persönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
  • Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt: Un­ternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unterneh­men.
  • Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen.
  • Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.

Wo kann die Härtefallhilfe beantragt werden?

  • Die Härtefallhilfen werden beim jeweiligen Land beantragt. Auch die Entscheidung über die Anträge obliegt dem jeweiligen Land. Die Länder richten dazu eine entspre­chende Bewilligungsstelle ein, die zum Beispiel aus Vertretern von Ministerien und ggf. weiteren Institutionen besteht.

Wieviel Härtefallhilfe kann ein Unternehmen bekommen?

  • Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Corona bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähi­gen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d.h. insbesonde­re an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Här­tefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.
  • Dabei muss die Bewilligung der Mittel beihilferechtskonform erfolgen. Der beihilfe­rechtlich zulässige Höchstbetrag unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten darf insgesamt nicht überschritten werden (insb. Rahmen der De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen und Bundesregelung Fixkostenhilfe).
  • Steuerlich sind die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen er­tragssteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksich­tigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden elektronisch von Amts wegen über die gewährte Härtefallhilfe unter Benennung des Leistungsempfängers. 

Hinweis:

Durch die Härtefallhilfen sollen Unternehmen unterstützt werden, die durch das Förderraster der Corona-Hilfsprogramme gefallen sind, aber dennoch in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Härtefallhilfe eine Billigkeitsentschei­dung ist, auf die es keinen rechtlichen Anspruch gibt.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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