AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliches rund um die Elektromobilität

15.10.2025 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
RAW-Muggenthaler-Appelt
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Die Bundesregierung hat die steuerliche Förderung der E-Mobilität in einigen Gesetzen schon umgesetzt, weitere Schritte sind noch geplant. Ein Überblick:

Verabschiedete Maßnahmen

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

  • Für Unternehmen soll der Kauf eines neuen rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung können daher nun 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Im folgenden Jahr lassen sich dann noch zehn Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils fünf Prozent, im vierten Folgejahr drei Prozent und im fünften Folgejahr zwei Prozent.
  • Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro

  • Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
  • Dies galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wurde auf 100.000 Euro angehoben für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
  • Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung.

Geplante Maßnahmen

Kfz-Steuerbefreiung bis 31. Dezember 2035

  • Nach bisherigem Stand würde die Steuerbefreiung für neu zugelassene reine E-Fahrzeuge ab dem 01.02.2026 nicht mehr greifen. Die Regelung soll nun aber um fünf Jahre verlängert werden. Durch die Gesetzesänderung soll das Halten von reinen E-Fahrzeugen begünstigt werden, die bis zum 31.12.2030 erstmalig zugelassen werden. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung soll begrenzt werden bis zum 31.12.2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben, wie es aus dem Finanzministerium hieß. 

Programm für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen

  • Die Bundesregierung plant, Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen beim Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu unterstützen. Dazu soll es ein konkretes Programm geben, das Mittel des EU-Klimasozialfonds nutzt. 

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.




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