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AUTOHAUS SteuerLuchs: Bundesrat stimmt steuerlichem Investitionssofortprogramm zu

16.07.2025 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
RAW-Muggenthaler-Appelt
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

In der vergangenen Woche hat die Länderkammer das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm abgenickt. Es soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Die Entlastungen im Detail

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Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Die Entlastungen sollen sich mit insgesamt knapp 46 Milliarden Euro Steuermindereinnahmen in den Veranlagungsjahren 2025 bis 2029 auswirken.

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA – "Investitions-Booster"

Es wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 Prozent in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf zehn Prozent ab 2032 gesenkt. Das bedeutet im Einzelnen:

  • 2028: 14 Prozent
  • 2029: 13 Prozent
  • 2030: 12 Prozent
  • 2031: 11 Prozent
  • 2032: 10 Prozent

Die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung bedingt die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen, die in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden sollen. 

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes

Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt. Durch diese Maßnahmen soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

Für Unternehmen soll der Kauf eines neuen rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung können daher nun 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

Im folgenden Jahr lassen sich dann noch zehn Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils fünf Prozent, im vierten Folgejahr drei Prozent und im fünften Folgejahr zwei Prozent. Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen

Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.

Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wird auf 100.000 Euro angehoben für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung. 

Ausweitung des Forschungszulage

Die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen wird von zehn Millionen Euro auf zwölf Millionen Euro angehoben. Nach einem vom Finanzausschuss im Bundestag angenommen Änderungsantrag wird außerdem der förderfähige Wert der Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern von 70 Euro auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde angehoben (bei - wie bisher - maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).

Die Forschungszulage wird außerdem auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind.

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