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AUTOHAUS SteuerLuchs: Finanzgericht Köln – Unterschiedliche steuerliche Zinssätze

02.07.2025 09:09 Uhr | Lesezeit: 3 min
RAW-Muggenthaler-Appelt
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Während Nachzahlungen mit monatlich 0,15 Prozent verzinst werden, gelten bei Aussetzungszinsen 0,5 Prozent – das Finanzgericht Köln hat daran nun deutliche verfassungsrechtliche Zweifel geäußert.

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Das Finanzgericht Köln hat vor kurzem im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass nach seiner Auffassung ernstliche Zweifel bestehen an der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen (0,5 Prozent monatlich) und Nachzahlungszinsen (0,15 Prozent monatlich).

Sachverhalt
Das Finanzamt setzte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 fest und legte bei der Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 Prozent für jeden Monat zugrunde. Die Antragsteller legten gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragten beim Finanzamt erfolglos, die Zinsen in Höhe von 0,35 Prozent (Differenzbetrag zwischen 0,5 Prozent und 0,15 Prozent) von der Vollziehung auszusetzen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zinssätze bei Nachzahlungszinsen (seit 1. Januar 2019: 0,15 Prozent monatlich) und Aussetzungszinsen (0,5 Prozent monatlich) bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 Prozent. Hierzu beriefen sie sich ergänzend auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 8. Mai 2024 (BFH - VIII R 9/23), mit dem dieser die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund ermittelten die Antragsteller ihre Aussetzungszinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat, die sie auch bezahlten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die Vorlage des Bundesfinanzhofes an das Bundesverfassungsgericht nur auf Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 beziehe. Zudem sei spätestens ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen.

Das sah aber das Kölner Finanzgericht im vorläufigen Rechtsschutz anders:

  • Die Antragsteller brauchen die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zu bezahlen.

  • Für Aussetzungszwecke bestehen bereits deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen, weil die Rechtsprechung eine von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung vertritt. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofes verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung zwischen 0,15 Prozent und 0,5 Prozent moniert.

  • Vor diesem Hintergrund sind ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn – wie vorliegend – im Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten wird.

Hinweise:

In letzter Zeit hat der Bundesfinanzhof zwar mehrfach entschieden, dass an der Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen (wir berichteten), doch bezüglich der Höhe der Aussetzungszinsen sieht das etwas anders aus. Am Ende wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.

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