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AUTOHAUS SteuerLuchs: Das BverfG-Urteil zur Erbschaftsteuer

07.01.2015 15:30 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Ende des Jahres 2014 war es nun so weit. Das mit Spannung erwartete Urteil zur steuerlichen Begünstigung von Be­triebsvermögendes wurde verkündet.

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In mehreren Ausgaben hat der AUTOHAUS SteuerLuchs bereits darüber informiert, dass das Bundes­verfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigung von Be­triebsvermögen gegenüber Privatvermögen entscheiden wird. Ende des Jahres 2014 war es nun so weit. Das mit Spannung erwartete Urteil des höchsten deutschen Gerichts wurde verkündet.

Was haben die Karlsruher Richter entschieden?

Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen ist verfassungswidrig, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes verstößt. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Aufgabe gegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die aktuellen Vorschriften anwendbar.

Auf welche Kritikpunkte haben die Richter ihr Urteil gestützt?

  • Bisher fallen Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten nicht unter die Lohnsummen­klausel. Diese Grenze ist nach Überzeugung der Richter zu hoch und daher unver­hältnismäßig. Eine neue Grenze nennt das Gericht nicht.
  • Die Möglichkeit, Großbetriebe mit einem Wert von mehreren hundert Millionen Euro steuer­frei weiterzugeben ohne eine Bedürfnisprüfung durchzuführen, ist ebenfalls un­ver­hältnismäßig.
  • Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit Art 3 des Grundgesetzes ver­einbar.

Positiv ist aber anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gegen die steuerliche Begünstigung von kleinen und mittleren Betrieben keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat.

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen wird. Es ist aber davon auszugehen, dass es für kleine und mittlere Betriebe wei­terhin erhebliche Erleichterungen geben wird. Für Großbetriebe (eine gesetzliche Definition bliebt abzuwarten) werden die Begünstigungen jedoch wohl wegfallen oder zumindest schlechter werden.

Tipp:

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass bis zum 30. Juni 2016 die aktu­ellen Vorschriften weiter anwendbar sind, es hat jedoch auch klargestellt, dass es bei einer exzessiven Ausnutzung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gibt.

Was bedeutet das konkret?

Schenken Sie Ihren Betrieb, der z.B. eine mittlere Größe hat und ganz normal operativ tätig ist, so können Sie die Begünstigungen bis zum 30. Juni 2016 beanspruchen. Haben Sie hin­gegen nicht begünstigtes Vermögen, das Sie durch verschiedene Umgestaltungen in be­günstigtes Vermögen verwandeln wollen, so wird für derartige Gestaltungen keine Begünsti­gung mehr gewährt werden.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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