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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neue Rechtsprechung zum Thema Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen

22.02.2023 11:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Neue Rechtsprechung zum Thema Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner).
© Foto: RAW-Partner

Ein pauschaler Hinweis des Arbeitgebers, dass Arbeitnehmer Urlaub im Kalenderjahr bzw. bis 31.03. des Folgejahres nehmen müssen, reicht nicht aus, stellt das Bundesarbeitsgericht klar. Auch nicht genommener Urlaub verfällt automatisch nach drei Jahren nicht.

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Arbeitgeber sind bereits seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2019 verpflichtet, ihre Beschäftigten über deren konkrete (Rest-)Urlaubsansprüche zu informieren, sie aufzufordern, ihren Resturlaub zu nehmen und auf den Zeitpunkt des Verfalls aufmerksam zu machen.

Was bisher zum Thema Urlaub/Verfall galt:

Erst, wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung (den sogenannten Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten) nachgekommen ist, konnte der Urlaub verfallen, sofern Arbeitnehmer den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen haben.

Was gilt bei kranken Beschäftigten?

Ob diese Obliegenheiten von Arbeitgebern auch bei Langzeitkranken gegeben sind, wurde vom BAG bisher offengelassen.

Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2022 urteilte das BAG mit Hinweis auf die richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz, dass der Anspruch auf Urlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, regelmäßig nur nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig über den Urlaubsanspruch und den Verfall informiert und ihn so in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Wann verjähren Urlaubsansprüche?

Auch zur Verjährung der Urlaubsansprüche gab es bisher keine Entscheidung des BAG, folglich konnten sich Arbeitgeber auf eine Verjährungsfrist von drei Jahren berufen. Ansprüche, die länger zurücklagen, waren auch dann verjährt, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten über deren (Rest-)Urlaub nicht informiert hatten.

Nunmehr stellte das BAG klar, dass nicht genommener Urlaub nicht automatisch nach drei Jahren verjährt. Auch die Verjährung setzt voraus, dass Arbeitgeber die Beschäftigten auf die konkret bestehenden Urlaubsansprüche und die drohende Verjährung hingewiesen haben und eine Aufforderung, den Urlaub zu nehmen erfolgt ist. Sofern ein Arbeitnehmer dann nicht aktiv wird und seinen Urlaub beansprucht, verjährt bzw. verfällt dieser Urlaubsanspruch.


Fazit:

Arbeitgeber sollten Ihrer Informationspflicht nachkommen und alle Arbeitnehmer (auch Langzeitkranke) rechtzeitig auf den Verfall ihrer bestehenden Urlaubsansprüche hinweisen. Sofern noch Urlaubsansprüche aus Vorjahren gegeben sind, sollten diese dem Arbeitnehmer ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden mit dem Hinweis auf die 3-jährige Verjährungsfrist.

Achtung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jedem Arbeitnehmer die Anzahl der Urlaubstage mitzuteilen sowie den Zeitpunkt des Verfalls bzw. der Verjährung, verbunden mit der Aufforderung, den Urlaub innerhalb der vorbezeichneten Fristen zu nehmen.

Ein pauschaler Hinweis, dass Urlaub im Kalenderjahr bzw. bis 31.03. des Folgejahres zu nehmen ist, reicht demnach nicht aus.

Um zu dokumentieren, dass der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nachgekommen ist, ist die Textform mit entsprechendem Vermerk in der Personalakte zu empfehlen.



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