Wie in einem der letzten Artikel dargestellt, muss der Unternehmer umfangreiche Buch- und Belegnachweise erbringen, damit er die Lieferungen ins EU-Ausland (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen) ohne Risiko als umsatzsteuerfrei behandeln darf. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wird nun der Buch- und Belegnachweis zum 1. Januar 2012 geändert.
So werden die bisherigen Empfehlungen der Finanzverwaltung, wie der Nachweis für die Steuerfreiheit zu erbringen ist, künftig zur verbindlichen Vorgabe. Dies hat zur Folge, dass einerseits sämtliche Anforderungen zwingend erfüllt werden müssen und andererseits Alternativnachweise ab 2012 praktisch ausgeschlossen sind.
Die größte Änderung ergibt sich hinsichtlich des Belegnachweises für innergemeinschaftliche Lieferungen. Dieser gilt zukünftig – unabhängig davon, wer die Ware befördert oder versendet – als erfüllt, wenn neben einem Rechnungsdoppel eine so genannte Gelangensbestätigung vorgelegt wird. Mit diesem Dokument muss der Kunde unter Angabe verschiedener Details bestätigen, wann und wohin die Ware ins EU-Ausland gelangt ist. Dazu muss die Gelangensbestätigung die folgenden Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung (bei Fahrzeugen inkl. FIN)
- Tag und Ort des Erhalts der Ware (Beförderung/Versendung) bzw. des Endes der Beförderung des Gegenstands im jeweils anderen EU-Land (also nachträglich!)
- Ausstellungsdatum (also nachträglich!) und Unterschrift des Abnehmers
Da die Steuerfreiheit der Lieferung erst eintritt, wenn die Gelangensbestätigung vorliegt – diese Bestätigung aber erst nach Beendigung der Auslieferung erteilt werden kann und darf – empfiehlt es sich ab 2012 für Lieferanten, regelmäßig zunächst den Rechnungsbetrag „brutto“ zu vereinnahmen und den Umsatzsteuerbetrag erst bei Rücksendung der Bestätigung zu erstatten. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Einforderung des Steuerbetrages als „Kaution“ oder „Depotbetrag“ und nicht als offen ausgewiesene Umsatzsteuer erfolgt.
Hinweis: Ein Muster für die Gelangensbestätigung soll bald vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht werden.
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