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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerfreiheit – ein herrliches Wort

11.04.2012 09:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Bisher war der geldwerte Vorteil, der sich durch die private Nutzung von betrieblichen Computern und Telekommunikationsgeräten ergibt, steuerfrei. Durch eine Gesetzesänderung wurde die Steuerfreiheit nun erweitert.

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Bisher war der geldwerte Vorteil, der sich durch die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten ergibt, steuerfrei. Durch eine Gesetzesänderung vom 30. März 2012 wurde diese Steuerfreiheit nun erweitert.

Was bedeutet dies nun im Klartext?

Während der Arbeitgeber früher dem Arbeitnehmer nur Computer, Telefone, Handys und Faxgeräte zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen konnte, wird durch die Gesetzesänderung der Bereich deutlich erweitert. Nun ist es auch möglich, Geräte wie Smartphones, Tablet-PCs, portable Navigationsgeräte oder so­gar MP3-Player dem Arbeitnehmer steuerfrei zu überlassen.

Weiterhin ist nun auch die steuerfreie Überlassung von PC-Programmen wie "Microsoft Office", Viren­scannern oder Browsern möglich. Es ist aber zu beachten, dass die Steuerfreiheit nur dann besteht, wenn die Programme auch vom Arbeitgeber in seinem Betrieb eingesetzt werden. Demnach sind überlassene Computerspiele in der Regel nicht steuerbe­freit.

Wichtig:  Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um Geräte oder Programme handelt, die zum Betrieb des Arbeitgebers gehören und dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung überlassen werden. Also tritt die Steuerfreiheit nicht ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Gerät schenkt oder verbilligt übereignet.

Hingegen ist das Ausmaß der privaten Nutzung gegenüber der beruflichen Nutzung unbedeutend. Auch eine 100-prozentige Privatnutzung schließt eine komplette Steuerfreiheit nicht aus. Im Umkehr­schluss führt die Steuerfreiheit natürlich auch zu einem Ausschluss möglicher Werbungskosten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nur für Arbeitnehmer gilt. Selbständige und ge­werblich Tätige bleiben auch weiterhin ausgeschlossen.

Tipp: Statt einer Gehaltserhöhung lohnt es sich, über die Überlassung z.B. eines Smartphones nachzudenken.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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