Bisher war der geldwerte Vorteil, der sich durch die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten ergibt, steuerfrei. Durch eine Gesetzesänderung vom 30. März 2012 wurde diese Steuerfreiheit nun erweitert.
Was bedeutet dies nun im Klartext?
Während der Arbeitgeber früher dem Arbeitnehmer nur Computer, Telefone, Handys und Faxgeräte zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen konnte, wird durch die Gesetzesänderung der Bereich deutlich erweitert. Nun ist es auch möglich, Geräte wie Smartphones, Tablet-PCs, portable Navigationsgeräte oder sogar MP3-Player dem Arbeitnehmer steuerfrei zu überlassen.
Weiterhin ist nun auch die steuerfreie Überlassung von PC-Programmen wie "Microsoft Office", Virenscannern oder Browsern möglich. Es ist aber zu beachten, dass die Steuerfreiheit nur dann besteht, wenn die Programme auch vom Arbeitgeber in seinem Betrieb eingesetzt werden. Demnach sind überlassene Computerspiele in der Regel nicht steuerbefreit.
Wichtig: Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um Geräte oder Programme handelt, die zum Betrieb des Arbeitgebers gehören und dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung überlassen werden. Also tritt die Steuerfreiheit nicht ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Gerät schenkt oder verbilligt übereignet.
Hingegen ist das Ausmaß der privaten Nutzung gegenüber der beruflichen Nutzung unbedeutend. Auch eine 100-prozentige Privatnutzung schließt eine komplette Steuerfreiheit nicht aus. Im Umkehrschluss führt die Steuerfreiheit natürlich auch zu einem Ausschluss möglicher Werbungskosten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nur für Arbeitnehmer gilt. Selbständige und gewerblich Tätige bleiben auch weiterhin ausgeschlossen.
Tipp: Statt einer Gehaltserhöhung lohnt es sich, über die Überlassung z.B. eines Smartphones nachzudenken.
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