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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Einordnung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

15.06.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Einordnung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Für die pauschale Berechnung wird der Bruttolistenpreis herange­zogen. Um einen entsprechenden Fördercharakter zur erzeugen, ist nach gesetzlicher Rege­lung der Bruttolistenpreis bei E-Fahrzeugen zu verringern. Zu unterscheiden ist, wann welches Kfz angeschafft worden ist.

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Wie üblich, kann eine pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der bekannten Ein-Prozent-Regelung vorgenommen werden oder auf die individuelle Berechnung (Fahrtenbuch) zurückgegriffen werden. Für die pauschale Berechnung wird der Bruttolistenpreis herange­zogen. Um einen entsprechenden Fördercharakter zur erzeugen, ist nach gesetzlicher Rege­lung der Bruttolistenpreis bei (Hybrid-/) Elektrofahrzeugen zu verringern. Zu unterscheiden ist, wann welches Kfz angeschafft worden ist.

1.) Elektrofahrzeuge

Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030

Für reine Elektrofahrzeuge wird mit einem Anschaffungszeitpunkt ab 2019 ein Bruchteil des Bruttolistenpreises als „neuer“ Bruttolistenpreis zugrunde gelegt:

Bei einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 Euro ist der anzusetzende Bruchteil ½.

Ist der Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro, ist der anzusetzende Bruchteil ¼.

2.) Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Der Bruttolistenpreis wird zur Hälfte angesetzt, wenn

a) Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2019 und 31.Dezember 2021 und

  • Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
  • die Mindestreichweite 40 km.

b) Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dzember 2024 und

  • Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
  • die Mindestreichweite 60 km.

c) Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2030 und

  • Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder
  • Mindestreichweite von 80 km.

Mit zunehmenden Jahren wächst somit die Anforderung an die Mindestreichweite des Elekt­romotors.

Durch die Anhebung der Voraussetzungen für Hybridelektrofahrzeuge ab dem Jahr 2022 werden einige die Förderbedingungen nicht mehr erreichen. Für bis Ende 2021 angeschaffte Hybridelektrofahrzeuge ändert sich im Jahr 2022 nichts, da maßgebend der Anschaffungs­zeitpunkt (= Lieferzeitpunkt) ist. Der Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeuges ist irrelevant.

3.) Übrige Fahrzeuge (sog. Nachteilsausgleich)

Bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug, das nicht den obigen Voraussetzungen entspricht, wird ein pauschaler Abschlag (Minderungsbetrag) vorgenommen. Zusammengefasst trifft dies auf folgende Fahrzeuge zu:

(Hybrid-)Elektrofahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden, eine Kohlendioxi­demission (CO2-Emission) von mehr als 50 g je gefahrenen Kilometer oder eine Reichweite unter 40 Kilometer zwischen 2019 und 2021 oder unter 60 Kilometer im Jahr 2022 haben.

Je nach Anschaffungsjahr wird ein festgesetzter Minderungsbetrag herangezogen pro kWh der Batteriekapazität. Gleichzeitig wird jedoch auch ein Höchstminderungsbetrag entgegen­gesetzt. Der kWh- Wert ist in Teil 1, Feld 22 in der Zulassungsbescheinigung verzeichnet.

Anschaffungsjahr Minderungsbetrag / kWh der Batteriekapazität Höchstbetrag
2013 500 10.000
2014 450 9.500
2015 400 9.000
[…] […] […]
2022 50 5.500

Hinweis:

Wird ein Kfz gebraucht erworben, ist maßgebend das Jahr der Erstzulassung. Die Abrun­dung des Bruttolistenpreises auf volle Hundert Euro ist erst nach Abzug des Abschlags durchzuführen.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Bei Fragen oder An­regungen stehen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) bereit.

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