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AUTOHAUS SteuerLuchs: Geldwäsche und Geldwäscheprävention

25.05.2022 09:30 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Geldwäsche und Geldwäscheprävention
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Der Automobilhandel hat aus Sicht der EU und Bundesregierung ein gesteigertes Potenzial für Geldwäschehandlungen verwendet zu werden. Hier finden Sie einen kurzen Überblick über das praxisrelevante Thema.

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Der Automobilhandel hat aus Sicht der EU und Bundesregierung ein gesteigertes Potenzial für Geldwäschehandlungen verwendet zu werden.

Was versteht man unter Geldwäsche?

Geldwäsche bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Gel­des bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschafts­kreislauf. Da das zu "waschende" Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammt, soll des­sen Herkunft verschleiert werden.

Geldwäsche ist ein Straftatbestand nach deutschem Strafrecht. Hierbei ist anzumerken, dass Geldwäsche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird. Auch der Versuch ist strafbar.

Ab wann braucht man einen Geldwäschebeauftragten?

Nach dem Gelwäschegesetz sollen die Behörden anordnen, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn die Güterhändler (z.B. Automobilhändler) hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (Kfz) handeln. Durch den Erlass von Allgemeinverfügungen sind die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Landesebene dem nachgekommen. Es ist ein Geldwäschebeauftrag­ter zu bestellen, wenn das Unternehmen mit hochwertigen Gütern handelt (z.B. Kfz), der Handel mit diesen Gütern über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit), im vorherigen Wirtschaftsjahr mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Buchhaltung, Verkauf und Vertrieb (einschließlich der Leitungs­ebene) beschäftigt wurden und die Verpflichtung zu einem Risikomanagement besteht, das ist der Fall, wenn bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 10.000 Eu­ro oder mehr angenommen wurde.

Hinweis:

Den ausführlichen Artikel zu diesem spannenden und für alle Autohändler praxisrelevanten Thema finden Sie in der nächsten AUTOHAUS-Ausgabe (11/2022) in der Rubrik Recht und Steuern.

Zudem gehen wir am 21. Juni 2022 um 13 Uhr im Rahmen des Webinars AUTOHAUS Recht & Steuern Talk powered by RAW-Partner näher auf dieses wichtige Thema ein. Bei AUTO­HAUS next können Sie ein Web-Based-Training zu den Grundzügen der Geldwäsche und Geldwäscheprävention absolvieren.


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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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