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AUTOHAUS SteuerLuchs: Wer schön sein will, muss leiden – eine steuerliche Betrachtung

03.12.2014 07:13 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Franz Süssbauer/AUTOHAUS

Da die Kosten für Schönheitsoperationen sehr hoch sind und meistens von den Krankenkas­sen nicht übernommen werden, wird immer wieder versucht, die Kosten in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

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Der Trend sich einer Schönheitsoperation zu unterziehen, nimmt in Deutschland immer mehr zu. In den meisten Fällen sind diese Operationen medizinisch nicht indiziert, sondern erfol­gen auf Grund ästhetischer Empfindungen. Da die Kosten für Schönheitsoperationen sehr hoch sind und meistens von den Krankenkas­sen nicht übernommen werden, wird immer wieder versucht, die Kosten als außergewöhnli­che Belastungen in der Steuererklärung zu berücksichtigen. 

Außergewöhnliche Belastungen liegen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33 EStG) dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensver­hältnisse und gleichen Familienstandes zu tragen hat. 

Krankheitskosten sind dann außergewöhnliche Belastungen, wenn sie zum Zweck der Hei­lung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Voraussetzung für die Anerkennung ist jedoch, dass die Heilbehandlung medizinisch indiziert ist. Folglich zählen vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen oder Aufwendungen für Behandlungen, die nicht medizinisch erforderlich sind, nicht zu den Krankheitskosten.

Keine außergewöhnliche Belastungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil (5 K 1753/13) dargelegt, dass Ausgaben für eine Schönheitsoperation, hier eine Brustverkleinerung, die medizinisch nicht notwendig sind, keine außergewöhnliche Belastungen darstellen, da nur bei Beschwerden mit Krankheitswert eine Berücksichtigung der Operationskosten in Frage kommt.

Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte, der sich die Finanzgerichte anschließen, liegt ein Krankheitswert vor, wenn die Betroffenen in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sind oder an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirkt. Dabei liegt eine ent­stellende Wirkung vor, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handelt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Krankenkasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigung keinen Krank­heitswert besäße, der die Kostenübernahme rechtfertige. Das Finanzgericht hat sich diesem Gutachten angeschlossen und die medizinische Indika­tion der Operation daher abgelehnt. Daher waren die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. 

Tipp:

Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Rollstühl, usw. können Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Beachten Sie aber, dass Sie die medi­zinische Notwendigkeit Ihrer Aufwendungen durch Attest nachweisen müssen.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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