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Tipp: Nur reale Umsatzsteuer wird erstattet

13.09.2004 00:00 Uhr

Weitere Präzisierung zur MwSt-Erstattung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden

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Wie bereits im Urteil vom 20.04.2004 (VI ZR 109/03) hatte der 6. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) sich erneut mit der Erstattung "fiktiver" Mehrwertsteuer auseinander zu setzen. Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 18.05.2004 (VI ZR 267/03) über folgenden Fall zu entscheiden: Der Unfall-Geschädigte erlitt mit seinem Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden und forderte von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadensersatz. Der Geschädigte schaffte sich ein Ersatzfahrzeug an, bewies jedoch nicht den Anfall von Mehrwertsteuer in einer konkret bezahlten Höhe. Es bewies lediglich die Tatsache, dass er das Fahrzeug bei einem gewerblichen Verkäufer erworben hatte. Unter Bezugnahme auf das von ihm angefertigte Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe verlangte der Unfallgeschädigte den Ersatz der im Gutachten ausgewiesenen Gesamt-Mehrwertsteuer. Der BGH entschied, dass dem Kläger hier nur die Differenz-Mehrwertsteuer im Sinne des § 25 a UStG zur Erstattung zustand, also die Mehrwertsteuer, die der gewerbliche Verkäufer auf die Differenz von Anschaffungspreis und Verkaufspreis zu bezahlen hat. Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteuersatz im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund des vorgelegten Sachverständigengutachtens verlangte, wies der BGH dies zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der (neue) § 249 Abs. 2 Satz 2 diesem Verlangen entgegensteht. Der BGH blieb somit seiner Linie treu. Nach der gesetzlichen Neureglung des § 249 Abs. II Satz 2 BGB, der auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kfz Anwendung findet, hat der Unfallgeschädigte, einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat, und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Rechtsanwalt Rainer Bopp

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