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FAQ zur GVO: Kein Grund zur Erleichterung

31.08.2012 10:35 Uhr
Jürgen Creutzig
Branchenanwalt Creutzig: Händler und Hersteller noch lange nicht auf Augenhöhe.
© Foto: Doris Plate/AUTOHAUS

Der frühere Cecra-Präsident Jürgen Creutzig zeigt sich enttäuscht von den am Montag veröffentlichten FAQ zur GVO. Eine juristische Einschätzung in drei Teilen – heute: Garantien.

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Der Kölner Rechtsanwalt und frühere Cecra-Präsident Jürgen Creutzig zeigt sich enttäuscht von den Anfang der Woche veröffentlichten FAQ zur GVO: "Die Antworten lesen sich in der Theorie teilweise recht geschliffen, zeigen aber zugleich, wie schwierig die Umsetzung in der Praxis ist", erklärte der frühere Cecra-Präsident gegenüber AUTOHAUS. Kfz-Hersteller beschäftigten Scharen von Experten, der mittelständische Kfz-Händler habe dafür kein Budget. "Er muss mit den Schwierigkeiten des täglichen Wettbewerbs kämpfen. Wieder einmal zeigt sich, dass wir noch weit davon entfernt sind, dass aus dem David-Goliath-Verhältnis ein solches auf gleicher Augenhöhe wird." Die Hoffnung vieler Händler ruhe auf dem guten Willen der EU-Kommission, in Einzelfällen zu helfen. "Hoffentlich wird sie nicht enttäuscht."

In einem ersten Kommentar weist Creutzig ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Gruppenfreistellungs-Verordnungen (GVO) nur um die Meinung der EU-Kommission handelt. Die nationalen wie auch europäischen Gerichte können davon abweichen. Auch können andere Rechtsgebiete – wie z.B. das Verbraucherrecht – andere Regelungen enthalten. Irritierend sei auch, dass in der deutschen Übersetzung der FAQ ("frequently asked questions", dt. häufig gestellte Fragen) immer wieder die Rede von "Gewährleistungen" sei. "Juristisch ist dieser Begriff falsch: Er heißt schon viele Jahre lang "Sachmängelhaftung". Außerdem ist hier auch diese Haftung nicht gemeint; denn sie besteht nur zwischen dem verkaufenden Kfz-Händler und dem Käufer. Die Kommission meint in Wirklichkeit die 'Garantie'. Sie wird vom Kfz-Hersteller dem Käufer gewährt."

Beim Thema "Garantien" hat die EU-Kommission laut Creutzig aber dennoch einiges klargestellt: 

  1. Garantien dürfen nicht davon abhängig sein, dass der Endverbraucher die Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten, die nicht unter die Garantie fallen, nur bei zugelassenen Werkstätten ausführen lässt. Ebenso darf in den Garantiebedingungen nicht verlangt werden, dass bei den nicht unter die Garantie fallenden Austauschmaßnahmen nur Ersatzteile mit Markenzeichen des Autoherstellers verwendet werden dürfen.
  2. Auch wenn ein Neufahrzeug in einem anderen Land der EU vom Endverbraucher selbst oder durch einen Vermittler erworben worden ist, muss der Endverbraucher in den Genuss der Herstellergarantie kommen. Allerdings darf der Hersteller Inhalt und Umfang der Garantien auf Inhalt und Umfang beschränken, wie sie im Kaufland herrschen. Er ist nicht verpflichtet, die eventuell vorteilhafteren Garantiebedingungen des Zielmitgliedstaats anzuwenden.
  3. Ein Hersteller kann eine Werkstatt nicht dazu verpflichten für Arbeiten, die nicht unter die Herstellergarantie fallen, ein Ersatzteil eines bestimmten Anbieters zu verwenden. Als Beispiel nennt die Kommission, dass der Händler kein Schmieröl einer bestimmten Marke verwenden muss.


Die Kommission hält aber fest, dass ein Kfz-Hersteller sich kartellrechtlich weigern kann, Garantiepflichten nachzukommen, wenn der Schaden ursächlich auf ein Ersatzteil zurück geht, das von einem anderen Anbieter stammt. Der hieraus mit dem Kunden entstehende Streit soll offenbar auf dem Rücken des verkaufenden Kfz-Händlers ausgetragen werden. (dp) 

Am Montag lesen Sie auf AUTOHAUS Online, was die EU-Kommission in den FAQ zum Thema Leasing klargestellt hat.

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