Betriebsprüfung: Neue Berichtigungspflicht

Durch den neu eingeführten § 153 Abs. 4 AO wird nun verlangt, dass alle nicht geprüften Steuererklärungen eigenständig auf mögliche Folgewirkungen überprüft werden. Dies lässt einen erheblichen Mehraufwand erwarten.
Eine Betriebsprüfung stellt meist eine erhebliche Belastung für den Steuerpflichtigen und seine Berater dar, da es oftmals mit viel Arbeitsaufwand verbunden ist, dem Betriebsprüfer die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zukünftig endet der Aufwand leider nicht mit dem Abschluss der Prüfung.
Durch den neu eingeführten § 153 Abs. 4 AO wird nun zusätzlich verlangt…
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