Ein Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH darf sich nicht selber abberufen, ohne einen Nachfolger zu benennen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken mit entschieden (Az.: 3 W 209/05). Im vorliegenden Fall war der Antragsteller alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH. In einer Gesellschafterversammlung beschloss er, sich als Geschäftsführer abzuberufen. Am selben Tag beantragte er beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Nach Auffassung einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt ist. Im Interesse der Rechtssicherheit seien höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers zu stellen. Andernfalls könne er nach freiem Belieben das Gesellschaftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch seine Amtsniederlegung handlungsunfähig mache. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn er sein Amt nicht niedergelegt hat, sondern sich selbst im Beschlusswege abberufen hat. Das Erfordernis eines wichtigen Grundes könne durch seine eigene Abberufung nicht umgangen werden. (mm)
Schutz vor Gläubigern durch Handlungsunfähigkeit?
Urteil: Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH darf sich nicht selber abberufen