Kurzfassung
1. Für Investitionen in das Anlagevermögen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent möglich.
2. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschafft werden, besteht im ersten Jahr der Anschaffung die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten. Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
3. Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten ab dem Jahr 2028 jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf zehn Prozent ab dem Jahr 2032.
I. Entlastung von Unternehmen
- Verbesserung von Abschreibungsmöglichkeiten (umgesetzt ab dem 01.07.2025): Für Investitionen in das Anlagevermögen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 ist eine degressive Abschreibung von…
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