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Ausgabe 14-15/2011: Wer zu spät mahnt . . .

25.07.2011 00:00 Uhr

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Recht + Steuern

Wer zu spät mahnt . . .

Arbeitsrecht E Die Abmahnung und die jüngere Rechtsprechung

autohaus-juristen rechtsanwälte G. Haug & Partner

Das kann doch nicht sein!“ In der Praxis sind die anwaltlichen Vertreter immer wieder mit diesem ungläubigen Ausruf eines Arbeitgebers konfrontiert, wenn dieser die Auskunft erhält, dass selbst ein deutlich vertragswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers im Einzelfall den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung nicht rechtfertigt. Denn: Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich, dass (mindestens) eine vorangehende einschlägige Abmahnung existiert. An einer solchen mangelt es sehr häufig. Nur in Ausnahmefällen, wenn

selbst bei Unterstellung einer fiktiven Abmahnung ein vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers nicht zu erreichen wäre oder

die Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass…

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