Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil, dass die steuerliche Vergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer durch den nachträglichen Einbau nur für Fahrzeuge gilt, die bereits für den Verkehr zugelassen sind. Vor der Erstzulassung sei der Einbau des Filters daher nicht steuermindernd. Im konkreten Fall hatte der Kläger ein Auto mit Dieselmotor gekauft. Das fabrikneue Fahrzeug wurde vom Werk ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert, auf Wunsch des Klägers aber mit einem Filter nachgerüstet und dann nach dem Einbau erstmals zum Verkehr zugelassen. Dies war aus Sicht der Richter keine nachträgliche Verbesserung (Az: II R 17/08). Nach dem Kraftfahrsteuergesetz werde eine befristete Steuerbegünstigung gewährt, wenn ein Auto mit Erstzulassung bis Ende 2006 nachträglich technisch so verbessert wird, dass der Schadstoffausstoß vermindert wird. (dpa)
Aktuelles Urteil: Einbau von Rußpartikelfilter in Neuwagen nicht steuermindernd

Autobesitzer können beim nachträglichen Einbau eines Rußpartikelfilters in einen noch nicht zugelassenen Neuwagen keine steuerlichen Vergünstigungen geltend machen.