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BVfK fördert E-Auto-Absatz: Die Details der neuen Batteriegarantie

09.05.2025 11:43 Uhr | Lesezeit: 2 min
BVfK/Dekra-Batterietest
Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Dekra-Batterietest durchgeführt, der als Momentaufnahme den Zustand der Antriebsbatterie dokumentiert.
© Foto: BVfK

"Turbo für gebrauchte Stromer" – unter diesem Titel steht ein umfassendes Servicekonzept, das den Markt für BEV-Gebrauchtwagen in Deutschland ankurbeln soll. Zentraler Baustein ist eine innovative Batteriegarantie.

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Mit einer innovativen Batteriegarantie will der BVfK die Verbraucherakzeptanz für gebrauchte Elektroautos erhöhen und damit auch das Geschäftspotenzial der Händler steigern. Der Verband betont, dass das Modell sowohl die technischen Grenzen heutiger Diagnosetechniken als auch die besonderen Anforderungen an eine "transparente und faire Garantieabwicklung" berücksichtigt. Die Einzelheiten stellte der BVfK Anfang Mai anlässlich seines Jubiläumskongresses vor.

Die neue Batteriegarantie springt ein, wenn die Kapazität innerhalb von zwei Jahren unter ein als alltagstauglich definiertes Niveau sinkt – durch technische Maßnahmen oder, wenn nötig, durch Rücknahme oder Kompensation. Zur Absicherung der Garantieleistungen greift der BVfK auf ein seit 20 Jahren bestehendes Spezialmodell einer nur seinen Mitgliedern zugänglichen Händlereigengarantie zurück. Diese wird nun um ein neues Modul für Antriebsbatterien von Elektroautos erweitert.

Batteriezustand

Aktuell lässt der Stand der Diagnosetechnik keine verbindlichen Aussagen zur Lebenserwartung oder zur langfristigen Entwicklung der Ladekapazität von Antriebsbatterien zu. Daher kann diesbezüglich eine konkrete Beschaffenheit der Batterie nicht zugesichert werden. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass auch die Ladekapazität einer Antriebsbatterie mit der Zeit nachlässt, wodurch auch die Reichweite des Fahrzeugs beeinflusst wird. Dabei ist zu beachten, dass sich Reichweite und Ladekapazität nicht parallel entwickeln: Die Reichweite sinkt in der Regel schneller als die Ladekapazität.

Dekra-Test 

Bei der Überprüfung der Traktionsbatterie vertraut der BVfK auf Dekra. Der Test wird zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe durchgeführt, der als Momentaufnahme den Zustand des E-Auto-Akkus dokumentiert. Eine verlässliche Prognose zur Lebensdauer oder zur künftigen Entwicklung der Ladekapazität ist zwar auch mit diesem Check nur ansatzweise möglich. Andererseits weisen die zunehmenden Erfahrungen und Untersuchungen auch älterer Elektrofahrzeuge auf eine deutlich längere Haltbarkeit der Antriebsbatterien hin als noch vor Kurzem prognostiziert.

Der garantiegebende Händler garantiert, dass die Restkapazität der Antriebsbatterie innerhalb eines Jahres nicht mehr als drei Prozent von der im Dekra-Test ermittelten Kapazität abweicht. Die Bezugsgröße ist dabei nicht die Batteriekapazität im Neuzustand, sondern der Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe. Eine erneute Messung erfolgt jeweils vor Ablauf von zwölf Monaten, ggf. auch früher, wenn die Batteriekapazität unerwartet stark absinkt.

Optionen im Garantiefall

Sollte die garantierte Mindestkapazität unterschritten werden, sorgt der Garantiegeber durch geeignete Maßnahmen für die Wiederherstellung der Ladekapazität. Ist dies nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, stehen dem Käufer zwei Optionen zur Verfügung:

1. Rückgabe des Fahrzeugs gegen Nutzungsvergütung

Der Käufer kann das Fahrzeug zurückgeben, wobei eine Nutzungsvergütung von einem Prozent des Kaufpreises pro Monat anfällt. Diese Berechnung basiert auf einer maximalen jährlichen Laufleistung von 10.000 Kilometer. Für Mehrkilometer werden mit einer beim Fahrzeugleasing üblichen Berechnungsmethode in Abzug gebracht.

Beispiel: Ein drei Jahre altes, gebrauchtes Elektroauto mit einer Laufleistung von 50.000 Kilometer und einer Batteriekapazität von 90 Prozent wird zum Preis von 20.000 Euro verkauft. Sinkt dieser Wert innerhalb von zwölf Monaten unter die Toleranz von 87 Prozent, hat der Käufer Anspruch auf Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises nach Abzug der Nutzungsgebühr. Diese beträgt ein Prozent des Kaufpreises pro Monat, also 2.400 Euro pro Jahr, bei maximal bisher zurückgelegten 10.000 Kilometer. Wurden stattdessen bereits 15.000 Kilometer zurückgelegt, erhöht sich die Nutzungsgebühr um 750 Euro auf 3.150 Euro (in diesem Fall 15 Cent je Mehrkilometer).

2. Kaufpreisminderung

Alternativ kann der Käufer eine Kaufpreisminderung in Höhe von einem Prozent des Kaufpreises je Prozentpunkt der Unterschreitung der garantierten Mindestkapazität geltend machen. Überschreitet die jährliche Laufleistung 20.000 Kilometer, reduziert sich die Minderung um fünf Prozent je 1.000 Mehrkilometer.

Beispiel: Sinkt die Batteriekapazität eines Fahrzeugs von 90 auf 82 Prozent, wird die Toleranzgrenze von drei Prozent um fünf Prozent überschritten. Daraus ergibt sich bei einem Kaufpreis von 20.000 Euro eine Kaufpreisminderung von fünf Prozent, also 1.000 Euro. Hat das Fahrzeug jedoch statt 20.000 bereits 25.000 Kilometer zurückgelegt, reduziert sich die Minderung um 25 Prozent auf 750 Euro.

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