Aus GW-trends 3/2011
Von Rechtsanwalt Patrick Kaiser
Neben der klassischen Webseite und dem Vertrieb über Online-Verkaufsbörsen nutzen immer mehr Kfz-Betriebe soziale Netzwerke als zusätzliche Kommunikationskanäle. Hierbei darf die Einhaltung von rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Vergessenheit geraten. Kfz-Betriebe sollten sich daher frühzeitig mit rechtlichen Fallstricken auseinandersetzen, um spätere Abmahnungen, Bußgelder oder Klagen zu vermeiden.
Rechtliche Probleme lauern in Marken- und Namensrechten, Persönlichkeitsrechten, Impressumspflichten sowie im Wettbewerbs-, Datenschutz- und Urheberrecht. Weitere Sanktionen können sich aus den Vorschriften und Guidelines der Social Media-Plattformen ergeben.
Problem Urheberrecht
Mittels Kopierfunktion können fremde Texte, Fotos, Musikstücke oder Videos auf die eigene Webseite oder in soziale Plattformen eingefügt werden. Hierbei wird gerne übersehen, dass es sich bei diesen Inhalten in den meisten Fällen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.
Dabei entsteht der urheberrechtliche Schutz bereits mit der Werkschaffung. Eine gesonderte Anmeldung oder ein Copyright-Hinweis ist nicht erforderlich. Allein der Urheber darf bestimmen, ob und in welcher Form er sein Werk nutzen und verwerten möchte. Die Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werks durch Dritte bedarf daher einer vorherigen Zustimmung.
Gesetzesverstöße
Eine Urheberrechtsverletzung liegt beispielsweise vor, wenn ein Betrieb unbefugt Straßenkarten oder Stadtpläne aus dem Internet auf seine Webseite kopiert. Entsprechendes gilt für die unbefugte Verwendung von Fotos aus dem Internet, bei denen sowohl die Rechte des Urhebers als auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen beachtet werden müssen. Auch Textinhalte unterliegen urheberrechtlichem Schutz, sofern sie eine ausreichende schöpferische Höhe erreichen. Den „Tweets“ auf Twitter wird man, nicht zuletzt wegen der eingeschränkten Zeichenanzahl, eine derartige Schöpfungshöhe in der Regel absprechen. Soll jedoch ein Artikel aus der Online-Ausgabe einer Zeitung in die Facebook-Seite eingefügt werden, ist vorab die Zustimmung des Autors einzuholen. Ohne Zustimmung sind nur Kurzzitate unter Nennung der Quelle oder eine Verlinkung auf den Artikel zulässig. Werden Internetseiten mit Musik hinterlegt, ist zu beachten, dass bereits kurze Tonfolgen urheberrechtlichen Schutz genießen können.
Fazit
Ein leichtfertiger Umgang mit fremden Inhalten kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen führen. Trotz der Schnelllebigkeit der neuen Medien ist den Händlern dringend zu empfehlen, urheberrechtlich geschützte Werke nur mit Zustimmung des Urhebers zu verwenden (Lizenzvereinbarung). Eine besondere Form der Nutzungseinräumung sind Creative-Commons-Lizenzen. Hier werden Standard-Lizenzverträge zur Verfügung gestellt, mit denen Autoren der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen. Nähere Informationen gibt es unter http://de.creativecommons.org/was-ist-cc.