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AK II: "Fahrerermittlung und Halterhaftung bringen mehr Verkehrssicherheit"

01.02.2023 16:52 Uhr | Lesezeit: 5 min
Blitzer
Um bei Verkehrsverstößen den verantwortlichen Fahrer ermitteln zu können, empfiehlt der Verkehrsgerichtstag u.a. auch eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist von drei auf sechs Monate.
© Foto: HDI/istock-519752541

Der AK II will auch künftig Verkehrsverstöße grenzüberschreitend inklusive klarer Ermittlung des Fahrers und einer zwingenden Halterhaftung durchsetzen. Sein Hauptargument: Dadurch steigt die Sicherheit im Straßenverkehr.

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Unter Leitung von Prof. Dr. Michael Brenner (Friedrich-Schiller-Universität, Jena) referierten im AK II Prof. Dr. Dieter Müller (Hochschule der Sächsischen Polizei Studienbereich Verkehrswissenschaften, Rothenburg/Oberlausitz), Prof. Dr. Matthias Knauff (Friedrich-Schiller-Universität, Jena) und RA Peter Jaklin (ADAC e.V., München) über den europa- und verfassungsrechtlichen Rahmen sowie aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene, über Praxis und Erfahrungen in den EU-Mitgliedstaaten und Lösungsansätze für Deutschland, betreffend die Halterhaftung bei Verkehrsverstößen.

Die Themenstellung dazu lautete in Kürze:

Im Rahmen der aktuell von der EU erwogenen Schaffung einer einheitlichen Haftungsregelung für die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsverstößen steht auch eine Halterhaftung im Raum – ein Thema, das in Deutschland polarisiert. Im Arbeitskreis werden die Praxis in anderen EU-Mitgliedstaaten und die europa- und verfassungsrechtlichen Fragen bei Einführung einer Halterhaftung in Deutschland dargestellt und deren Auswirkungen auf die Verfolgungspraxis und die Verkehrssicherheit erörtert.

Im Einzelnen wurde dabei thematisiert:

Die 2015 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2015/413 beinhaltet die effektivere grenzüberschreitende Verfolgung von Straßenverkehrsverstößen. Die Richtlinie umfasst die Straßenverkehrssicherheit ge- fährdende Verkehrsdelikte wie z. B. Tempolimit-, Rotlicht-, Überhol- und Handyverstöße. Seitens der Europäischen Kommission wird derzeit an einer Modifizierung dieser Richtlinie gearbeitet. Im Rahmen des im Dezember 2020 vorgestellten Aktionsplans der Europäischen Kommission für nachhaltige Mobilität und die damit verbundenen Maßnahmen zur Steigerung der Verkehrssicherheit (Ziel: Halbierung der Zahl der Verkehrsunfallopfer in der EU bis 2030) ist eine Vorlage des modifizierten Richtlinienentwurfs für Ende 2022 vorgesehen.

In diesem Zusammenhang sind seitens der EU-Kommission Tendenzen erkennbar, u.a. auch eine EU-einheitliche Regelung bzgl. der Verantwortlichkeit für Verkehrsverstöße zu schaffen. Denkbar ist, dass diesbezüglich die Halterhaftung aufgegriffen wird, die aus Sicht vieler Mitgliedstaaten die Verfolgung von Verkehrsverstößen erleichtert. In Deutschland, wo grundsätzlich nur die Fahrer:innen für Verkehrsverstöße (Ausnahme: Parkverstöße) verantwortlich sind, polarisiert dieses Thema seit Jahren: Einer Erleichterung für Behörden bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen steht das Schuldprinzip als Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gegenüber. Im Arbeitskreis werden der aktuelle Stand der Entwicklungen in Brüssel und die unterschiedlich ausgestalteten Modelle der Halterverantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr in anderen Mitgliedstaaten vorgestellt.

Diskutiert wurden also Auswirkungen einer Halterhaftung auf die Verkehrssicherheit in Deutschland – dies auch vor dem Hintergrund der hierzulande bestehenden, die Geldsanktion flankierenden Maßnahmen wie das Fahrverbot oder das Punktesystem. Ein Überblick über die Umsetzungsoptionen und -spielräume des nationalen Gesetzgebers bei Vorgabe einer Halterhaftung durch die EU und deren Bewertung aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht rundete den Arbeitskreis ab.

Folgende Resolution wurde schließlich am Freitagnachmittag verabschiedet:

1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass der verfassungsrechtliche Rahmen in Deutschland angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Einführung einer umfassenden Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße entgegensteht. Auch durch Europarecht kann eine solche jedenfalls für Deutschland nicht begründet werden.

2. Am Erfordernis der Fahrerermittlung ist festzuhalten, da dies ganz wesentlich der Verkehrssicherheit dient.

3. Um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers besser gewährleisten zu können, empfiehlt der Arbeitskreis eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen nach § 24 StVG von drei auf sechs Monate.

4. Zugleich anerkennt der Arbeitskreis, dass das derzeitige System der ausschließlichen Fahrerverantwortlichkeit den praktischen Erfordernissen nicht vollumfänglich genügt.

5. Um Defizite für den Fall zu minimieren, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann, fordert der Arbeitskreis den Gesetzgeber auf, die Einführung einer Halterverantwortlichkeit im Verwarnungsbereich mit Exkulpationsmöglichkeit (z. B. Fahrerbenennung) zu prüfen.

6. Darüber hinaus ist die Einführung einer bußgeldbewehrten Fahrerbenennungspflicht durch den Halter in Betracht zu ziehen, zumindest aber die Verpflichtung des Fahrzeughalters zur Tragung der tatsächlich anfallenden Kosten des Verwaltungsverfahrens auch im fließenden Verkehr (analog § 25a StVG).

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