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AK III: Zunahme der Produkthaftung beim autonomen Fahren

01.02.2023 16:52 Uhr | Lesezeit: 5 min
Autonomes Fahren
Derzeit wird eine Halterhaftung weiterhin priorisiert, im Zeitalter des autonomen Fahrens könnte sie bei Unfällen jedoch sukzessive durch eine Produkthaftung des Fahrzeugherstellers abgelöst werden.
© Foto: Continental

Mit der KI-Haftung im Straßenverkehr sowie genereller Haftungsfragen beim autonomen Fahrbetrieb befasste sich der AK III. Eine Halterhaftung wird weiter priorisiert und soll erst dann in den Hintergrund treten, wenn eine Gefahr praktisch alleine vom Kfz ausgeht und man dann zur reinen Hersteller-Produkthaftung übergehen könne.

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Der thematisch nicht ganz einfache AK befasste sich dabei auch mit nationalen Gesetzen sowie Vorschlägen von Europäischer Kommission und Europäischem Parlament. Geleitet wurde er von Prof. Dr. Hans-Georg Bollweg (Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz a. D., Berlin). Referenten:innen waren
Ministerialrätin Eva Lux (Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf), Dr. Martin Stadler, Leiter Versicherungsrecht (Allianz Versicherungs-AG, München), Dr. Lars Entelmann, Leiter des Referats I B 7 (Bundesministerium der Justiz, Berlin) und Prof. Dr. Gerhard Wagner, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht Wirtschaftsrecht und Ökonomik (Humboldt-Universität, Berlin).

Die Themenstellung in Kürze kann wie folgt zusammengefasst werden:

Das Autofahren wird sich durch die zunehmende Digitalisierung in den nächsten Jahren grundlegend verändern: Die Automatisierung des Fahrens wird immer weiter voranschreiten. Selbst das vollständig autonome Fahren ist längst keine Utopie mehr: In absehbarer Zeit wird es auch in Deutschland für den Straßenverkehr verfügbar sein. Wieviel Vertrauen die neue Technik gewinnt, hängt nicht zuletzt von der Haftung bei ihrem Versagen ab.

Im Einzelnen ging es dabei um folgende Gesichtspunkte:

Der deutsche Gesetzgeber hat die Haftung des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrsunfälle bisher grundsätzlich auch für Fahrzeuge mit automatisierten und autonomen Fahrfunktionen für ausreichend erachtet: Mit dem am 28.7.2021 in Kraft getretenen Gesetz zum autonomen Fahren wurden nur einige punktuelle Anpassungen im Haftungsrecht vorgenommen. Die Grundsätze der Nichtverschuldenshaftung, die sich auf den Kraftfahrzeughalter und seinen Haftpflichtversicherer konzentriert und um die Produkthaftung des Herstellers ergänzt wird, blieben unangetastet. Der europäische Gesetzgeber hat demgegenüber einen eher grundlegenden Ansatz im Visier: Die Empfehlungen des Europäischen Parlaments vom 20. 10. 2020 zur Haftung für Künstliche Intelligenz und die vorbereitenden Dokumente der Europäischen Kommission lassen – jetzt für den 28. 9. 2022 angekündigt – einen Kommissionsvorschlag für eine neue Richtlinie zu einer Haftung für Künstliche Intelligenz erwarten, die vorrangig das autonome Fahren betreffen wird, sowie für eine Revision der Produkthaftungsrichtlinie.

Der Arbeitskreis III hat vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Einschätzungen und Lösungen auf nationaler und EU-Ebene die für Verkehrsunfälle mit autonom betriebenen Fahrzeugen angemessene Haftung und deren Versicherung beraten.

Herausgekommen ist nach zweitägiger Beratung folgende Resolution an den Gesetzgeber:

1. Die in Deutschland geltende Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters ist technikneutral und erfasst daher sowohl konventionell als auch durch KI gesteuerte Kraftfahrzeuge. Deshalb ist der zunehmende Betrieb autonomer Kraftfahrzeuge kein Anlass, die bewährte Halterhaftung aufzugeben oder zu ändern. Sie sollte vielmehr zum Schutz des Geschädigten unbedingt beibehalten werden, der so auf einfachem Weg den Halter des gegnerischen Kraftfahrzeugs und dessen Pflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Die von der EU-Kommission in Aussicht genommene Richtlinie über KI-Haftung wird für die deutsche Verkehrsunfallhaftung keine Bedeutung erlangen.

2. Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Anpassung der Produkthaftungsrichtlinie an digitale Produkte wird grundsätzlich unterstützt: Je mehr Einfluss der Hersteller auf die Steuerung des Kraftfahrzeugs gewinnt, desto stärker rückt die Produkthaftung als Regressinstrument des Kfz-Haftpflichtversicherers in den Fokus. Denn nicht mehr Fahrfehler, sondern vor allem Produktfehler des Kraftfahrzeugs werden dann Ursache von Unfällen sein.

3. Es wird empfohlen, den Anwendungsbereich der Produkthaftung so zu erweitern, dass auch beruflich genutzte Gegenstände einbezogen und Unternehmen als Geschädigte anerkannt werden.

4. Wenn sich in ferner Zukunft autonome Kraftfahrzeuge im Verkehr durchgesetzt haben und Unfälle so selten geworden sind, dass die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr keine Halterhaftung mehr rechtfertigt, wird man einen gesetzlichen Übergang von der Halterhaftung zur Produkthaftung des Herstellers überlegen können. Die Realisierung dieser Produkthaftung darf dann für den Geschädigten nicht schwieriger als bei der heutigen Halterhaftung sein.

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