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Goslar AK V: Neues Mess- und Eichwesen – Ausverkauf der Messsicherheit?

05.02.2016 17:00 Uhr
Polizist
Für neue oder veränderte Geschwindigkeitsmessgeräte will der 54. Verkehrsgerichtstag die Rechtsprechung zum "standardisierten Messverfahren" vorerst noch nicht angewendet wissen.
© Foto: Bayerische Polizei

Vor gut einem Jahr wurden die Regeln für das "Inverkehrbringen" von Messgeräten europarechtlich harmonisiert. Welche Auswirkungen "Konformität, Eichung und Zulassung von Messgeräten nach neuem Recht" auf die Rechtsprechung zum "standardisierten Messverfahren" haben, war zentrale Fragestellung im AK V.

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Das es dabei vor allem auch um die Nachvollziehbarkeit und Sicherheit der Messergebnisse gehen sollte, verstand sich quasi von selbst, wie eingangs der Sitzungen bereits AK-Leiter MdB Kirsten Lühmann verdeutlichte.

Rechtslage und Aufgabenstellung

Die thematischen Fragestellungen für den AK lauteten wie folgt: "Die Akzeptanz der im Straßenverkehr gewonnenen Messergebnisse hilft, aufwändige behördliche Auseinandersetzungen und unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sie hänge deshalb in besonderem Maße von deren Überprüfbarkeit ab. Insoweit haben die bislang von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) im hoheitlichen Auftrag ausgeführten Bauartzulassungsprüfungen der Verkehrsmessgeräte in der Vergangenheit allerdings immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt. Mit Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes am 1. Januar 2015 wurden die Regeln für das Inverkehrbringen von Messgeräten europarechtlich harmonisiert. Die Prüfung der Bauartzulassung erfolgt nunmehr durch privatrechtliche Dienstleistung."

Wer muss auf dem Weg "mitgenommen" werden?

Um eine unabhängige Überprüfung der Messergebnisse für die nach neuem Recht in den Verkehr kommenden Geräte zu gewährleisten, bedürfe es einer umfassenden Information der Sachverständigen, der Gerichte und der Rechtsanwälte über die Funktionsweise der Messgeräte.

Der Arbeitskreis hat sich sich unter anderem mit den praktischen Konsequenzen für Form, Inhalt und Umfang der bereits von der PTB durchgeführten Konformitätsbewertungen und mit der Gleichwertigkeit ausländischer Anerkennungen befasst. Zudem wurden mögliche Konsequenzen für die Einordnung der privatrechtlich geprüften Geräte für das "standardisierte Messverfahren" erörtert.

Fachvorträge zu den thematischen Aufgabenstellungen hielten dabei Jost Henning Kärger, Fachanwalt für Verkehrsrecht und stellvertretender Leiter
Verkehrsrecht in der juristischen Zentrale des ADAC e.V. in München sowie Dr. Frank Märtens, Leiter der Arbeitsgruppe 1.31 Geschwindigkeitsmessgeräte an der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und Holger Rothfuß, stellvertretender Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe, 1. Strafsenat.

Resolution: "Die Akzeptanz von Verkehrsmessungen braucht noch Vieles"

1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass mit der Gesetzesänderung des Mess- und Eichrechts begrüßenswerte Verbesserungen unter anderem im Bereich der Dokumentations- und Verwenderpflichten erzielt wurden. Um eine höhere Akzeptanz der Verkehrsmessungen zu erreichen, bedarf es jedoch weitergehender Regelungen.

2. Bei Inverkehrbringen neuer oder veränderter Geschwindigkeitsmessgeräte ist die Rechtsprechung zum "standardisierten Messverfahren" vorerst nicht anzuwenden.

3. Der Arbeitskreis fordert erneut bundeseinheitliche, ausführliche Messprotokolle. Diese verbindlichen Vorgaben für die Messprotokolle müssen Bestandteil der Gebrauchsanweisung werden.

4. Die den Verwender treffende Pflicht zum Führen einer Geräteakte ist in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen.

5. Der Gesetzgeber wird aufgefordert sicherzustellen, dass alle für die Überprüfung des Messergebnisses erforderlichen Daten gespeichert und dem Betroffenen im Einzelfall auf Antrag zur Verfügung gestellt werden.

6. Der Arbeitskreis empfiehlt, eine zentrale Ansprechstelle für Nachfragen von Rechtsanwälten, Gerichten und Sachverständigen, die die Überprüfung des Messverfahrens betreffen, einzurichten. (wkp)

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