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Hürden beim Zugang zu Fahrzeugdaten: EuGH soll sich mit Musterklage von ATU und Carglass befassen

20.06.2022 04:58 Uhr | Lesezeit: 3 min
Hürden beim Zugang zu Fahrzeugdaten: EuGH soll sich mit Musterklage von ATU und Carglass befassen
EuGH in Luxemburg
© Foto: H.-D. Falkenstein / imageBROKER / picture alliance

Seit langem fordern freie Marktteilnehmer gleichberechtigen Zugang zu allen im Fahrzeug vorhandenen und generierten Daten. Ein von ATU und Carglass angestrengtes Musterverfahren gegen einen italienischen Hersteller könnte für Klarheit sorgen.

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Eine Musterklage von ATU und Carglass gegen den Autobauer Fiat Chrysler (Stellantis) wegen angeblicher Behinderungen des freien Wettbewerbs auf dem Aftersales-Markt landet vor dem obersten Gericht in der EU. Das Landgericht Köln hat beschlossen, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen, wie die Kläger am Dienstag vergangener Woche mitteilten.

Beide Unternehmen begrüßten den Schritt des Landgerichts. Die Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH werde EU-weit Rechtssicherheit schaffen und sowohl für die Fahrzeughersteller als auch für alle unabhängigen Marktteilnehmer verbindlich sein.

Hintergrund: Autobauer erschweren freien Werkstätten zunehmend den Zugang zu Fahrzeuginformationen. So verlangen sie beispielsweise im Vorfeld der Wartung oder Reparatur die persönliche Registrierung des Mechanikers, die Zahlung von Lizenzgebühren für die Öffnung des OBD-Ports im Fahrzeug und/oder eine Internetverbindung zu ihren Servern während des Diagnosevorgangs.

ATU und Carglass sehen in diesen technischen Hürden eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs auf dem europäischen Aftersales-Markt und der Wahlfreiheit der Verbraucher. Das könne zu höheren Preisen für die Kunden führen – sei es in der Werkstatt oder in Form erhöhter Versicherungsprämien, hieß es.

Die Werkstattkette und der Autoglas-Spezialist sind der Ansicht, dass es mit europäischem Recht unvereinbar ist, wenn Autobauer nach dem Verkauf die Diagnose bei ihren Fahrzeugen von der Erfüllung der genannten Bedingungen abhängig machen. Sie beschlossen daher, die Frage in einem Musterverfahren gegen FCA Italy SpA vor dem Landgericht Köln klären zu lassen. Da es in dem Fall um die Auslegung der EU-Verordnung 2018/ 858 geht, beantragten die Kläger auch, den Fall dem EuGH zur Auslegung der fraglichen Bestimmungen vorzulegen.

"Secure Gateway" im Fokus

In Luxemburg geht es nach Firmenangaben konkret um die Frage, ob die von FCA auferlegten Bedingungen für die Aktivierung des OBD-Ports nach EU-Recht zulässig sind. Dabei handelt es sich um das sogenannte "Secure Gateway" mit persönlicher Registrierung des Mechanikers beim Hersteller sowie ständiger Internetverbindung zum FCA-Server während der Schreibvorgänge. Das Aktenzeichen des EuGH lautet C-296/22. (rp)

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