Kein Selbstbehalt bei Steinschlag: Mietwagenkunde erhält Geld zurück

13.10.2025 06:37 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Ein Steinschlag in der Windschutzscheibe ist ärgerlich, noch dazu, wenn er im Fahrer-Sichtfeld auftritt. Der Schaden ist dennoch kein Grund, einem Mietwagenkunden dafür 500 Euro Selbstbehalt abzunehmen, urteilte das Münchner Amtsgericht.
© Foto: WINTEC Autoglas

Auch bei einem Mietwagen ist es nicht ausgeschlossen, dass dem jeweiligen Nutzer des Fahrzeugs die Scheibe durch einen Steinschlag kaputt geht. Aber rechtfertigt das den Einzug der meist obligaten Selbstbeteiligung durch den Vermieter?

Grundsätzlich muss ein Mietwagenkunde gerade nicht für einen Steinschlag an seinem gemieteten Auto haften. Dies entschied das Amtsgericht München am 29. April 2024 (AZ: 231 C 10607/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Schadenereignis "unabwendbar"

Im gegenständlich verhandelten Fall stellten die Richter fest, dass es sich bei einem Steinschlag um ein "unabwendbares Ereignis" handelt, für das der Fahrer keine Verantwortung trägt. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters vorsieht, ist nach Ansicht des Gerichts deshalb unwirksam.

Der betreffende Kläger hatte bei einem gewerblichen Anbieter einen Tesla gemietet. Nach Rückgabe des Fahrzeugs stellte der Vermieter einen Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe fest und zog über die Kreditkarte des Kunden 500 Euro Selbstbehalt ein – gestützt auf eine entsprechende Klausel in der Online-Buchungsbestätigung.

Der Mieter bestritt jedoch ein Fehlverhalten und klagte auf Rückzahlung. Er argumentierte, der Steinschlag sei weder vermeidbar, noch für ihn erkennbar gewesen. Die Reparatur sei zwar notwendig gewesen, aber es liege kein Verschulden vor.

"Ein nicht beherrschbares Risiko"

Das Amtsgericht München gab dem Kläger in vollem Umfang recht. Es stellte fest, dass ein Steinschlag ein typisches, nicht beherrschbares Risiko im Straßenverkehr darstellt – insbesondere auf der Autobahn. Der Mieter könne Schäden durch aufgewirbelte Steinchen nicht aktiv verhindern, wenn diese plötzlich und unerkennbar auftreten. Daher hafte er nicht.

SB-Einbehalt bei Steinschlag unwirksam

Auch die vertragliche Regelung, wonach pauschal ein Selbstbehalt von 500 Euro fällig werden sollte, hielt das Gericht für unwirksam. Die Klausel in den AGB des Vermieters benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie von den gesetzlichen Regelungen abweicht, ohne einen Nachteilsausgleich zu bieten oder ein berechtigtes Interesse des Vermieters darzulegen. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der 500 Euro sowie zur Erstattung der Anwaltskosten verurteilt.

HASHTAG


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