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Verwirrt nach Unfall: Keine einstweilige Anordnung gegen eine MPU

28.07.2025 06:31 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Mit einer gerichtlichen Anordnung eines MPU-Gutachtens sollte man als Betroffener nicht leichtsinnig umgehen, wie einer Autofahrerin jetzt nach längerem Rechtsstreit durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verdeutlicht wurde.
© Foto: BaSt

Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) kann nicht mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angegriffen werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 2. Juni 2025 (AZ: 11 CE 25.519), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Damit bestätigte das Gericht die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg.

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Im gegenständlich verhandelten Fall verursachte die Antragstellerin, eine erfahrene Kraftfahrerin mit vielfachen Fahrerlaubnisklassen, am 8. August 2023 einen Unfall auf einem Parkplatz, als sie beim Ausparken ein nebenstehendes Fahrzeug mit der kompletten rechten Seite ihres Autos streifte. Polizeibeamte berichteten von einer stark verwirrten und teilnahmslosen Fahrerin, die keine Erklärung für das Geschehen abgeben konnte. Sie verneinte zunächst die Einnahme von Alkohol oder Medikamenten, nannte jedoch später die Einnahme verschiedener Psychopharmaka.

Anamnese überschattete aktuelle Fahreignungs-Atteste

In der Folge holte das Landratsamt Würzburg mehrere ärztliche Stellungnahmen und ein fachärztliches Gutachten ein. Diese bescheinigten der Antragstellerin eine seit 1999 bestehende rezidivierende depressive Erkrankung und eine zeitweise Überdosierung des Medikaments Lithium, welche kognitive Einschränkungen hervorgerufen haben soll. Trotz der positiven Aussagen über ihre aktuelle Fahreignung durch Fachärzte ordnete das Landratsamt am 22. November 2024 eine MPU an. Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung nicht nach und versuchte im Wege eines Eilantrags, die Anordnung außer Kraft zu setzen.

MPU-Anordnung "nicht anfechtbar"

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Nach ständiger Rechtsprechung stelle eine MPU-Anordnung lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung zur Sachverhaltsaufklärung dar und sei kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung sei daher nicht statthaft.

Zudem liege keine schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin vor, da sie im Rahmen des regulären Rechtsschutzes gegen die später ergangene Fahrerlaubnisentziehung vorgehen könne.

Der Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr habe Vorrang, insbesondere da im konkreten Fall hinreichende Zweifel an der psychophysischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bestünden. Das Gericht betonte, dass die Anordnung der MPU aufgrund der konkreten Umstände sachgerecht erfolgt sei und sich die Zweifel trotz ärztlicher Gutachten nicht eindeutig ausräumen ließen.

DAV: "Brauchen Rechtsmittel gegen MPU-Anordnung"

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte drängen schon länger darauf, dass es auch ein Rechtsmittel gegen die Anordnung einer MPU geben muss

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