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Gericht vergisst Verjährung: Verfahren gegen Verkehrssünder endet ohne Urteil

23.06.2025 07:10 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Die Anberaumung oder Verlegung eines Hauptverhandlungstermins kann die Verjährung unterbrechen, nicht aber dessen Aufhebung bewirken, urteilte das OLG Naumburg im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
© Foto: Fotolia_2467743_XL© Stefan Germer - Fotolia.com

Wird eine bereits anberaumte Hauptverhandlung aufgehoben und auf schriftlichem Wege entschieden, unterbricht dies die Verfolgungsverjährung nicht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg am 11. November 2024 (AZ: 1 ORbs 230/24) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aktuell mitteilte.

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Dem Beschluss lag ursprünglich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zugrunde. Der Betroffene war im gegenständlichen Fall am 14. März 2023 wegen eines Verkehrsverstoßes zur Verantwortung gezogen worden. Die Verjährung (in der Regel sechs Monate) wurde zunächst mehrfach unterbrochen, zuletzt durch die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins auf den 11. März 2024.

Kurz vor diesem Termin – am 7. März 2024 – beantragte der Verteidiger des Betroffenen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Die zuständige Richterin hob daraufhin den Termin am 8. März 2024 auf und entschied am 4. September 2024 durch Beschluss.

Das OLG Naumburg stellte schließlich fest, dass durch die bloße Aufhebung des Gerichtstermins keine erneute Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei. Die letzte wirksame Unterbrechung datiere auf den 19. Dezember 2023. Damit sei am 19. Juni 2024 Verjährung eingetreten – noch bevor das Amtsgericht seine Entscheidung gefällt hatte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der klaren Gesetzeslage: Zwar könne die Anberaumung oder Verlegung eines Hauptverhandlungstermins die Verjährung unterbrechen, nicht aber dessen Aufhebung. Auch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren könne nur dann eine Verjährungsunterbrechung begründen, wenn zuvor ein förmlicher Hinweis erteilt wurde. Ein solcher Hinweis war im vorliegenden Fall allerdings nicht erfolgt.

Die Unterrichtung des Verteidigers über die Entscheidung im Beschlussverfahren sei lediglich eine Mitteilung des weiteren Vorgehens und entfaltet keine unterbrechende Wirkung. Damit habe das Amtsgericht zu spät entschieden – das Verfahren wurde wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt.

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