Im Revisionsverfahren zum gegenständlichen Fall betonte das OLG Hamm, dass selbst bei einschlägig vorbestraften Tätern der bloße Verweis darauf nicht ausreicht, um eine dauerhafte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen.
AG verhängt lange isolierte Sperrfrist
Der Betroffene wurde beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt. Dafür verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Da der Mann zum Zeitpunkt der Tat keine gültige Fahrerlaubnis besaß, ordnete das Gericht zusätzlich eine sogenannte isolierte Sperrfrist von eineinhalb Jahren an. Während dieser Zeit hätte die Verkehrsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfen. Diese Maßnahme bestätigte das Berufungsgericht.
Frühere Verkehrsverstöße nicht ausreichend
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision dagegen. In den Urteilsgründen hatten die Vorinstanzen zwar auf zahlreiche frühere Verkehrsverstöße des Angeklagten verwiesen, jedoch keine konkrete Bewertung der aktuellen Tat, ihrer Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf seine Fahreignung vorgenommen. Eine individuelle Prognose, wie lange und warum eine Ungeeignetheit fortbestehen solle, fehlte.
Sperre nur bei tatsächlicher Nichteignung
Das Oberlandesgericht beanstandete einen durchgreifenden Begründungsmangel. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist keine automatische Folge eines Verkehrsdelikts. Sie darf nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Handelt es sich nicht um eine der im Gesetz ausdrücklich genannten Katalogtaten – wie etwa Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht, muss das Gericht die fehlende Eignung durch eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters gesondert belegen. Das bloße Vorliegen von Vorstrafen oder die Schwere der Tat allein genügt nicht für die Prognose, dass der Täter auch in Zukunft eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Sie setzt vielmehr eine tragfähige Gesamtwürdigung voraus, aus der sich ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.