Unfall mit exotischem Sportwagen: Streit um WBW, Wertminderung und Nutzungsausfall

19.01.2026 00:41 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Für diesen Donkervoort GTO versagte das LG Hamburg den Nutzungsausfall, da der Supersportwagen als "reines Freizeitfahrzeug" erachtet wurde, für den es an einem "wirtschaftlich messbaren Schaden" fehle, also für Ausfahrten oder Freizeitfahrten der Nutzungsverlust "nicht ersatzfähig" sei. Zusätzliches Pech für den Kläger vor Gericht: Während der Reparatur stand ihm durchweg ein BMW-Firmenwagen zur Verfügung.
© Foto: Donkervoort Automobielen B.V.

Nach einem Unfall mit einem seltenen Sportwagen kommt es bei der Bewertung der Wertminderung nicht allein auf die Angaben des Herstellers an. Vielmehr kann eine marktorientierte Einschätzung durch einen Sachverständigen erforderlich sein.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 2025 (AZ: 308 O 98/24) hin. Im gegenständlichen Fall verneinte das Gericht allerdings einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Grund dafür war, dass dem Kläger während der Reparaturzeit ein Firmenwagen auch privat zur Verfügung stand und somit der Nutzungsausfall für ihn "nicht spürbar war".

Erklecklicher Donkervoort-Heckschaden

Der Kläger war Halter eines seltenen Sportwagens des Typs Donkervoort GTO, der an einer Ampel wegen Rot gehalten hatte. Die Beklagte fuhr auf das bereits stehende Fahrzeug auf, die Haftung war dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Ein zunächst eingeholtes Schadensgutachten bezifferte die Reparaturkosten netto auf 15.454,65 Euro sowie die merkantile Wertminderung auf 15.000 Euro. In der Folge machte der Kläger diese und weitere Positionen gegenüber der Beklagten geltend. Vor Zustellung der Klage regulierte die Beklagte jedoch lediglich 13.990,61 Euro Reparaturkosten sowie eine Wertminderung von 3.100 Euro.

Zehnwöchige Unfallreparatur beim Hersteller

Das Fahrzeug befand sich vom 10. Januar 2024 bis 29. März 2024 zur Reparatur beim Hersteller in den Niederlanden; die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 16.383,92 Euro (brutto). Während der Reparatur stand dem Kläger ein privat nutzbarer Firmenwagen (BMW) zur Verfügung.

Das Gericht folgte dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der nach umfassender Markt- und Fahrzeuganalyse eine merkantile Wertminderung von 10.000 Euro feststellte. Nach Abzug des Umsatzsteueranteils ergab sich ein ersatzfähiger Nettobetrag von 8.403,36 Euro, wovon nach Vorleistung der Beklagten noch 5.303,36 Euro offen waren.

WBW im Neupreis-Bereich

Der Sachverständige analysierte insbesondere die Besonderheiten des Fahrzeugs (limitiert, individualisiert, "Rennwagen mit Straßenzulassung") und stellte fest, dass der Wiederbeschaffungswert praktisch dem vom Kläger gezahlten Neupreis entsprach. Auch die Tatsache, dass der Hersteller nicht der alleinige Marktplatz für solche Exoten ist, spielte eine Rolle.

Das Gericht sprach dem Kläger eine merkantile Wertminderung sowie restliche Reparaturkosten in Höhe von insgesamt weiteren 7.696,67 Euro zu.

Nutzungsausfall abgelehnt, da "nicht fühlbar"

Einen Nutzungsausfall lehnte das Gericht aber ab. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen können; jedoch müsse der Nutzungsausfall "fühlbar" sein. Da dem Kläger ein BMW als Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stand und der Donkervoort offenkundig ein reines Freizeitfahrzeug war, fehle es an einem wirtschaftlich messbaren Schaden. Für Ausfahrten oder Freizeitfahrten sei der Verlust der Nutzung nicht ersatzfähig.

HASHTAG


#Verkehrsrecht

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