Verkehrsrecht: War der Wildunfall unabwendbar?

27.10.2025 16:03 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Wie schnell man fahren darf, dass ein Zusammenstoß mit einem Reh noch als "unabwendbares Ereignis" zählt, dazu hat das OLG Oldenburg ein durchaus interessantes Urteil gefällt. Foto: HDI
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Ob und in welchem Umfang Verkehrsteilnehmer für einen Crash haften müssen, hängt oft von Frage ab, ob der Unfall unabwendbar war. War ein Unfall vermeidbar, haftet man. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 18. Dezember 2023 (AZ: 11 U 3/23) entschieden, dass ein Unfall durch Wildwechsel sogar dann als unabwendbares Ereignis gelten kann, wenn der Fahrer zu schnell fuhr.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall erlitt der Kläger bei einem Unfall schwere Verletzungen, als ein Reh die Windschutzscheibe seines Wagens durchschlug.

Wenn ein Reh mit zwei Autos kollidiert

Der betreffende Unfall ereignete sich in der Dämmerung auf einer Landstraße. In dem Moment, als sich zwei Fahrzeuge begegneten, sprang ein Reh aus dem angrenzenden Feld auf die Fahrbahn. Das Tier kollidierte zunächst mit einem Auto und wurde dann gegen den entgegenkommenden Wagen des Klägers geschleudert. Dabei durchschlug es die Windschutzscheibe des Klägerfahrzeugs und traf den Mann am Kopf. Durch die Wucht des Aufpralls und die schweren Verletzungen verlor er schließlich die Kontrolle über sein Fahrzeug, das dadurch  von der Fahrbahn abkam, gegen mehrere Bäume prallte und letztlich im Graben zum Stillstand kam. 

SV-Gutachten überzeugt Richter

Vor Gericht machte der Kläger geltend, dass die Fahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs zu schnell gefahren sei. Seiner Ansicht nach hätte sie durch eine angepasste Geschwindigkeit den Unfall vermeiden können. Der Sachverständige im Verfahren dagegen hatte berechnet, dass der Unfall nur dann vermeidbar gewesen wäre, wenn die Frau mit einer Geschwindigkeit von knapp über 40 km/h gefahren wäre. Da dies auch für den Kläger galt, wäre es selbst bei angepasster Geschwindigkeit höchstwahrscheinlich zu der Kollision mit dem Reh gekommen.

"Geschwindigkeit nicht unfallursächlich"

Das OLG Oldenburg wies daraufhin die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Fahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs zwar die idealtypische Geschwindigkeit überschritten hatte, dies aber nicht ursächlich für den Unfall war. Selbst bei einer geringeren Geschwindigkeit und größtmöglicher Sorgfalt hätte sie den Zusammenstoß mit dem Reh nicht vermeiden können.

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