Polizisten auf der Autobahn: Unfall-Mitschuld wegen mangelnder Verkehrs-Beobachtung

27.10.2025 16:03 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Die Sicherung von Unfallstellen ist eine hoheitliche und verantwortungsvolle Aufgabe von Polizeibeamten. Um Folge-Unfälle zu vermeiden, wird von ihnen – noch mehr als sonst auf Autobahnen – ein Höchstmaß an Sorgfalt und Verkehrsbeobachtung erwartet. Wie schnell sich Polizisten auf einer Autobahn selbst verkehrswidrig verhalten können, zeigt das nachfolgend beschriebene Urteil.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Der tragische Tod eines Polizeibeamten im Rahmen einer Unfallabsicherung auf der Autobahn hatte eine jahrelange Auseinandersetzung vor Gericht zur Folge. Dabei stritten die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr des verunglückten Polizisten mit dem Halter und Fahrer des Unfallwagens sowie der betreffenden Versicherung erbittert um Schuldfragen und Schadenersatz.

Das Ergebnis einmal vorweg: Polizisten müssen bei der Absicherung einer Unfallstelle auf der Autobahn den Verkehr ausreichend beobachten. Falls sie von einem Fahrzeug erfasst werden, tragen sie eine Mitschuld an einem weiteren Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte AUTOHAUS über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG), die am 5. Dezember 2024 erst gut neun Jahre nach dem eigentlichen Unfall  gefällt werden konnte (AZ: 15 U 104/22). 

Beamte kommen bei Unfallsicherung selbst zu schaden

Im streitgegenständlichen Fall ereignete sich bereits im November 2015 auf der BAB A4 bei Kirchheim ein Unfall. Drei Bundespolizisten, die sich gerade auf dem Heimweg befanden, hielten an, um die Unfallstelle abzusichern.

Etwa 30 Minuten später, nachdem die beiden rechten Fahrspuren wieder freigegeben waren, kollidierte ein PKW auf der dritten Fahrspur mit einem der Polizisten, der sich auf dem schmalen Zwischenstreifen zwischen Fahrbahnrand und Betonschutzwand aufhielt. Dabei wurde der Beamte getötet, seine beiden weiteren Kollegen wurden verletzt.

Mitschuld für die Polizisten

Der PKW-Fahrer wurde daraufhin wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Bundesrepublik Deutschland, als Dienstherr der Beamten, nahm die Beklagten (Fahrer, Versicherer und Halter) auf Schadensersatz in Anspruch.

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte zwar die Haftung des beklagten Fahrers, sprach den Polizeibeamten aber eine Mitschuld von einem Drittel zu. Begründung: Die Beamten hätten sich als Fußgänger im Bereich der Autobahn verkehrswidrig verhalten und dadurch eine nicht unerhebliche Schadensursache gesetzt. Das Betreten einer Autobahn sei nur in Ausnahmefällen zulässig und dürfe nur mit höchstmöglicher Sorgfalt und so kurz wie möglich erfolgen. 

"Fahrlässige Selbstgefährdung"

In diesem Fall hätten sich die Beamten fahrlässig selbst gefährdet, indem sie sich knapp eine halbe Stunde nach dem ersten Unfallereignis noch immer auf dem linken Seitenstreifen aufhielten, ohne den herannahenden Verkehr ausreichend zu beobachten und angemessen zu reagieren. Laut Zeugenaussagen sei die linke Fahrspur unmittelbar vor dem Unfall über mehrere hundert Meter frei und gut einsehbar gewesen. Die Beamten hätten den herannahenden Verkehr rechtzeitig erkennen und sich durch Überklettern der Betonschutzwand in Sicherheit bringen können.

HASHTAG


#Verkehrsrecht

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