Nach einem Unfall können Autobesitzer nicht in jedem Fall Ersatz auf Neuwagenbasis verlangen, auch wenn ihr Fahrzeug erst kurz zugelassen war und nur wenige Kilometer auf dem Tacho hatte. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Demnach spielt auch das tatsächliche Fahrzeugalter eine Rolle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und eine höchstrichterliche Klärung geboten sei. (Az.: 3 U 43/25)
Im verhandelten Fall ging es um einen Mercedes-AMG SL 63, der bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2023 beschädigt worden war. Ein Gutachter hatte Reparaturkosten von rund 19.500 Euro netto und eine merkantile Wertminderung von 7.500 Euro ermittelt. Die Versicherung regulierte den Schaden auf Reparaturkostenbasis und zahlte gut 25.000 Euro.
Der Fahrzeugbesitzer wollte sich damit nicht zufriedengeben und verlangte eine Abrechnung auf Neuwagenbasis. Er machte einen Anspruch von rund 188.750 Euro geltend, Zug um Zug gegen Übergabe des beschädigten Fahrzeugs. Er begründete das damit, dass der Wagen zum Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen gewesen und keine 500 Kilometer gefahren sei.
Das OLG sah das anders. Zwar knüpft die Rechtsprechung bei der Neuwagenabrechnung unter anderem an eine geringe Laufleistung von regelmäßig höchstens 1.000 Kilometern und eine sehr kurze Nutzungsdauer an. Nach Auffassung des Gerichts kann die Neuwertigkeit aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Alter des Fahrzeugs beurteilt werden.
"Schmelz der Neuwertigkeit"
Ein Auto unterliege bereits ab Verlassen des Herstellungsbetriebs einem Alterungsprozess, etwa durch Materialermüdung oder Oxidation. Demnach scheidet eine Neuwagenabrechnung aus, wenn das beschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits mehr als zwölf Monate gestanden hatte. In einem solchen Fall fehle dem Auto der für die Abrechnung auf Neuwagenbasis notwendige "Schmelz der Neuwertigkeit", so das Gericht.