Versicherungstechnisch ein Riesenunterschied: Ein Rentier ist kein Haarwild

26.01.2026 10:44 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Vorsicht: Rentiere sind gemäß Bundesjagdgesetz kein "klassisches Wild" im Sinne der Versicherungsbedingungen. Bei einem Zusammenstoß zahlt die Assekuranz nur, wenn "Tiere aller Art" versichert sind oder eine Vollkasko abgeschlossen ist.
© Foto: Vetline.de, ©karlumbriaco/stock.adobe.com

Wer in Ländern unterwegs ist, in denen es auch andere als die bei uns bekannten Tiere gibt, kann nach einem Wild-Unfall eine böse Überraschung erleben. Sollte nämlich das mit dem Auto kollidierte Haarwild juristisch betrachtet anders "eintaxiert" sein, wird‘s für den Geschädigten im wahrsten Sinne des Wortes mehr als haarig.

Im gegenständlich vor dem OLG Frankfurt verhandelten Fall wurde ein Rentier-Unfall in Norwegen für einen deutschen Autofahrer zur unerwarteten Versicherungsfalle. Er war einem Rudel Rentiere ausgewichen, hatte aber dennoch eines der Tiere erfasst.

Wildunfall, Teilkasko, aber kein Geld

Durch den Aufprall mit dem Tier war sein Auto stark beschädigt worden. Eigentlich kein Problem, dachte der Autofahrer, weil er ja eine Teilkaskoversicherung hatte. Doch die verweigerte die Zahlung, weshalb es zur Klage kam.

Vor Gericht zog der Mann allerdings – für ihn völlig überraschend – den Kürzeren. Denn auch wenn das Tier groß, behaart und definitiv wild war, ist es laut ARAG Experten juristisch kein "Haarwild". Somit war ein Schaden laut den Bedingungen der Teilkaskoversicherung des Klägers nicht versichert.

Was genau ist wirklich ein Haarwild?

Zum Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes zählen beispielsweise Rehe, Damwild, Wildschweine & Co. (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 190/02). Rentiere gelten oft nicht als klassisches Wild im Sinne der Versicherungsbedingungen, weshalb hier kein "Standard-Wildunfall" vorliegt.

Welche Versicherungsbedingungen sind zu beachten?

Einige Versicherer bieten allerdings Tarife an, die Zusammenstöße mit Tieren aller Art einschließen. Man spricht hier von einer "erweiterten Deckung".

Im gegenständlichen Fall vor dem OLG Frankfurt, wenn also das Rentier nicht versichert ist, könnte der Geschädigte ersatzweise die Vollkaskoversicherung (wenn abgeschlossen) in Anspruch nehmen. Sie übernimmt dann in jedem Fall den Schaden, allerdings wird es dann sehr wahrscheinlich zu einer Rückstufung beim VK-Schadenfreiheitsrabatt kommen.

Generell sei Autofahrern bei Fahrten in Regionen mit Rentieren (z. B. Skandinavien) empfohlen, vorab ihren Versicherungsumfang genau zu prüfen. 

HASHTAG


#Verkehrsrecht

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