Mit Kurzzeitkennzeichen muss man sorgsam umgehen. Versichert sind nur die Fahrzeuge, die dem Halter gehören. Wird das Kennzeichen weitergegeben und an einem anderen Fahrzeug montiert, gilt der Versicherungsschutz nicht.
Dies ergibt sich nochmals sehr deutlich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2014 (AZ: 3 U 36/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Im konkret verhandelten Fall hatte das in einen Unfall verwickelte Auto ein Kurzzeitkennzeichen. Dieses war aber nicht für das Fahrzeug ausgestellt, sondern für Fahrzeuge eines anderen Halters. Die Versicherung, die das Kurzzeitkennzeichen ausgegeben hatte, wollte daher nicht haften.
Zu Recht. Das Gericht stellte klar, dass nur die Autos des Halters versichert sind, für den das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt wurde. Die bloße Weitergabe des Kennzeichens führe also nicht zum Versicherungsschutz, wenn das Auto nicht dem angegebenen Halter gehöre. (wkp)
OLG-Entscheidung: Keine Wechselspiele mit Kurzzeitkennzeichen!

Ein Kurzkennzeichen wird in aller Regel einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet, zu dem der jeweilige Haftpflichtversicherer auch eine EVB (Elektronische Versicherungsbestätigung; früher "Versicherungs-Doppelkarte") ausgestellt hat. Schraubt man ein solches Kennzeichen an ein anderes Fahrzeug, muss die Assekuranz beim Unfall nicht zahlen.