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Rechtsprechung: Schmerzensgeld nur für tatsächlich bei einem Unfall erlittene Verletzungen

08.07.2014 16:25 Uhr
Erste Prognosen, auch wenn sie von ärztlicher Seite kommen, reichen zur Begründung von Schmerzensgeldansprüchen nicht aus. Sowohl das LG Coburg, als auch das OLG Bamberg schmetterten damit die Klage einer Autofahrerin ab.

Ein Wirbelbruch muss letztlich auch ein solcher sein, damit Forderungen nach höherem Schmerzensgeld am Ende erfolgreich sind. Reine Mutmaßungen oder erste "Prognosen" reichen indes nicht aus, wie eine geschädigte Autofahrerin am Landgericht Coburg und danach am OLG Bamberg – vermutlich sehr "schmerzhaft" – erfahren hat.

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Bei Unfällen hat man nicht nur einen Anspruch auf Schadensersatz, sondern durchaus auch auf Schmerzensgeld. Allerdings gilt dies nur für Verletzungen, die man sich nach Einschätzung von Sachverständigen auch tatsächlich bei diesem Unfall zugezogen hat. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 22. November 2013 (AZ: 5 U 195/13) informiert jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) näher. 

Das Gericht wies nämlich im streitgegenständlichen Fall die Klage einer Unfallgeschädigten auf weitere 21.000 Euro Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Wirbelsäulenfraktur nach einem Auffahrunfall ab.

Unfallhergang und Forderung

Die Frau hatte zunächst mit ihrem Fahrzeug an einer Einmündung angehalten, um den bevorrechtigten Verkehr vorbeizulassen. Dabei war ihr eine andere Autofahrerin von hinten aufgefahren. Die Fahrerin im vorderen Fahrzeug befand sich fünf Tage im Krankenhaus und musste anschließend für zweieinhalb Wochen ein Stützkorsett tragen. 

Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin zahlte schließlich 4.000 Euro Schmerzensgeld. Die Frau behauptete jedoch, dass ihr aufgrund des Unfalls ein Brustwirbelkörper gebrochen sei. Daraus resultiere eine dauerhafte und schmerzhafte Höhenminderung dieses Brustwirbelkörpers. Wegen der Schmerzen und der Funktionsbeeinträchtigungen forderte die Frau ein Schmerzensgeld von weiteren 21.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung bestritt, dass es überhaupt zu einer Fraktur gekommen war.

Verschiedene Forschungsansätze

Die Klage war vor zwei Gerichten erfolglos. Zunächst wies das Landgericht Coburg am 30. September 2013 (AZ: 14 O 616/12) die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab. Der Sachverständige habe festgestellt, dass das Unfallopfer keine Fraktur des Brustwirbelkörpers erlitten habe. Zwar waren in diesem Bereich etliche Beschwerden festzustellen, diese führte der Sachverständige aber eindeutig auf eine andere Erkrankung zurück. Einen Bruch durch den Unfall schloss er aus, eine Zerrung der Muskulatur durch den Unfall dagegen nicht. Für diese Beeinträchtigung seien die bereits gezahlten 4.000 Euro Schmerzensgeld angemessen.

Ärztliche Mutmaßung gegen sachverständige Begutachtung

Damit wollte sich die Frau nicht zufriedengeben und zog schließlich vor das OLG Bamberg. Dort argumentierte sie vor allem damit, dass ihre behandelnden Ärzte unmittelbar nach dem Unfall von einer Fraktur ausgegangen seien. Deshalb müsse das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen falsch sein. 

Dieser Argumentation folgte das OLG nicht. Dem gerichtlichen Sachverständigen habe eine Vielzahl von Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestanden, insbesondere Röntgenbilder, Aufnahmen eines Computertomografen und eines Magnetresonanztomografen. 

Klage-Abweisung

Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse habe der Sachverständige mit seiner besonderen Erfahrung als Oberarzt einer Universitätsklinik und Privatdozent feststellen können, dass eine Fraktur nicht vorhanden gewesen sei. Die behandelnden Ärzte hätten bei ihrer Diagnose nicht so umfangreiches Untersuchungsmaterial zur Verfügung gehabt. Daher könne die Klägerin nicht mit einem höheren Schmerzensgeld rechnen. (wkp)

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