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Regelwerke: Saisonkennzeichen oder Wechselkennzeichen?

13.04.2012 14:41 Uhr
Regelwerke: Saisonkennzeichen oder Wechselkennzeichen?
Ein Saisonkennzeichen spart Zeit und Geld, jedoch darf es nur innerhalb des Gültigkeitszeitraumes im öffentlichen Verkehrsraum stehen oder bewegt werden.
© Foto: Dr.-Ing. Holger Enge

Für nicht ständig genutzte Fahrzeuge gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Anmeldung. Viele im Winterhalbjahr nicht genutzte Autos besitzen ein Saisonkennzeichen und werden meist ab April wieder genutzt.

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Das beliebte Saisonkennzeichen bekommt Konkurrenz, denn ab dem 1. Juli 2012 wird zusätzlich das schon lange diskutierte Wechselkennzeichen eingeführt. Ab dann dürfen zwei Fahrzeuge derselben EU-Fahrzeugklasse wechselweise mit nur einem Nummernschild genutzt werden. Die wichtigsten Wechselkombinationen sind dabei Pkw-Pkw, Pkw-Oldtimer, Pkw-Wohnmobil sowie Motorrad-Motorrad und Motorrad-Quad/Trike. Der wichtigste Vorteil gegenüber einem Saisonkennzeichen ist, dass die Nutzung nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden ist. Das Wechselkennzeichen kann nach also nach Lust und Bedarf zwischen den beiden Fahrzeugen gewechselt werden.

Zeit und Geld sparen

Für den Großteil der Nutzer von Saisonkennzeichen an Cabrios, Wohnmobilen oder Motorrädern beginnt am 1. April wieder die neue Saison. In Deutschland gibt es rund 1,9 Millionen Fahrzeuge mit diesen Saisonkennzeichen. Genutzt wird die 1997 eingeführte Möglichkeit vor allem bei Neuzulassungen oder Umschreibungen, weil damit das ständige An- und Abmelden viel Zeit und Geld spart. Die Gültigkeit dieser Kennzeichen ist auf einen bestimmten Zeitraum - mindestens zwei, höchstens elf Monate - beschränkt. In der "stillgelegten Zeit" wird keine Kfz-Steuer vom Finanzamt erhoben und es kann auch die Versicherung durch spezielle Tarife reduziert werden.

Wechselkennzeichen ab 1. Juli 2012

Ab dem 1. Juli 2012 kommt mit dem Wechselkennzeichen eine neue Möglichkeit der Zulassung. Verschiedene Versicherungen erarbeiten derzeit spezielle Policen für diese mit Wechselkennzeichen ausgestatteten Fahrzeuge. Zum Beispiel bietet die ADAC Autoversicherung bereits zum Start einen neu entwickelten Tarif an. Laut Aussage des Automobilclubs sollen dadurch Autofahrer von den attraktiven Versicherungsbeiträgen profitieren.

Volle Halterhaftung bei abgelaufenen Kennzeichen

Besonders wichtig ist die Beachtung der Tatsache, dass Fahrten mit einem abgelaufenen Saisonkennzeichen verboten sind. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor. Auch Probe- oder Überführungsfahrten sind außerhalb des Zulassungszeitraums nicht erlaubt. Es drohen dabei nicht nur mehrere Punkte in Flensburg, sondern auch erhebliche Geldstrafen und im Extremfall sogar eine Freiheitsstrafe. Kommt es bei einer Fahrt mit gelaufenem Kennzeichen zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, so wird die Versicherung den Fahrer in voller Schadenhöhe in Regress nehmen. Zudem haftet der Fahrzeugbesitzer dann vollumfänglich mit seinem gesamten Vermögen. Das kann existenzbedrohend sein.

Abstellen von Kfz mit nicht gültigem Kennzeichen nur auf Privatgrund

Sogar das Parken mit abgelaufenem Kennzeichen kann sehr teuer werden. Vor oder nach Ablauf der Saison ist es ausdrücklich verboten, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abzustellen. Wer hier dennoch parkt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt rechnen. Außerdem kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Diese Randbedingungen gelten auch bei dem neuen Wechselkennzeichen. Auch hier darf das Fahrzeug ohne das angebrachte Kennzeichen nicht im öffentlichen Verkehrsraum geparkt oder gar bewegt werden. (he)
 

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