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Technische Überwachung: Ab 20. Mai gibt es auch "gefährliche" HU-Mängel

29.04.2018 17:59 Uhr
Technische Überwachung: Ab 20. Mai gibt es auch "gefährliche" HU-Mängel
Wenn künftig ein "gefährlicher" Mangel bei der HU diagnostiziert wird, sollte der Halter schnell reagieren. Diese neue Kategorisierung ist eine Vorstufe zur "Verkehrsunsicherheit", bei der ein Fahrzeug unmittelbar zwangsstillgelegt wird.
© Foto: DEKRA e.V.

Im Zuge der EU-Harmonisierung wird in Kürze die Mängelkategorie bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO erweitert und der sogenannte "Gefährliche Mangel" mit aufgenommen.

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Zum 20. Mai 2018 stehen Änderungen bei der Hauptuntersuchung an. Die Vorgaben der EU-Richtlinie werden zu diesem Datum in nationales deutsches Recht umgesetzt, erklärt die Überwachungsorganisation DEKRA. Die meisten Änderungen würden Autofahrer im Normalfall gar nicht bemerken. Neu ist dagegen eine zusätzliche Mangelkategorie, die im Zuge der EU-Harmonisierung eingeführt wird.

Zu den bisherigen Kategorien "Ohne Mangel", "Geringer Mangel", "Erheblicher Mangel" und "Verkehrsunsicher" kommt nun die zusätzliche Einstufung "Gefährlicher Mangel".

Vorstufe zur Verkehrsunsicherheit

"Dieses Prüfergebnis stellt eine Zwischenstufe unterhalb der Kategorie ‚Verkehrsunsicher‘ dar“, erklärt André Skupin, Technischer Leiter beim DEKRA e.V. Dresden. "Damit bescheinigt der Prüfingenieur dem Halter, dass diese Mängel an seinem Fahrzeug den Verkehr gefährden. Eine Fahrt direkt nach Hause oder zur Reparatur wird aber noch als vertretbar angesehen." Bei der Einstufung als "Verkehrsunsicher" muss – wie bisher auch – unmittelbar die Prüfplakette entfernt und die Zulassungsbehörde informiert werden.

Prüfergebnisse werden sich nicht ändern

Ansonsten ändern sich Einstufungen oder Bezeichnungen einzelner Mängel. "Das geschieht im Zusammenhang mit den Vorgaben der EU-Richtlinie und auch wegen begrifflicher Präzisierungen", sagt Skupin. In den meisten Fällen betreffen diese Änderungen die Arbeit der Prüfingenieure, weniger das HU-Ergebnis für die Fahrzeughalter.

Auf den Umfang und die Prüftiefe der Hauptuntersuchung habe die neue Richtlinie im Wesentlichen keine Auswirkungen. Auch der zeitliche Aufwand ändere sich nicht, so André Skupin abschließend.   (wkp)

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