Im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Unfallfahrzeuge, von denen durch scharfkantige Karosserieteile eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, können auf Kosten des Fahrzeughalters beseitigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 28. Mai 2009 entschieden (Az.: 20 K 3694/08). Im vorliegenden Fall stellte der Kläger das Fahrzeugwrack in der Nähe einer Schule ab. Anschließend (17.07.2007) versuchte das zuständige Ordnungsamt erfolglos den Halter des mit spitzen Ecken und Kanten versehenen Unfallfahrzeugs zu kontaktieren. Nach einer zweitätigen Frist (20.07.07) wurde das Wrack von der Stadt Köln abgeschleppt. Frist zu kurz oder kulantes Verhalten? Im Namen seines Mandanten behauptete der Anwalt des Klägers sechs Tage später, dass das Auto in Anwesenheit von Zeugen mit Umzugskartons, die mit Klebeband befestigt wurden, gesichert wurde. Das Argument der Ordnungsbehörde, dass von dem Fahrzeug eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen sei, sei daher falsch. Der Anwalt kritisierte im Übrigen die nach seiner Meinung viel zu kurze Frist, die seinem Mandanten zur Beseitigung des Pkw eingeräumt worden war. Er forderte die Stadt gleichzeitig dazu auf, seinem angeblich mittellosen Mandanten das Fahrzeug herauszugeben. Dazu war das Ordnungsamt jedoch nur nach Zahlung der Abschlepp- und Verwaltungskosten bereit. Hierfür und zur Abholung des Autos setzte es dem Kläger eine Frist bis zum 21. August 2007. Für den Fall, dass er diese Frist verstreichen ließe, drohte das Amt dem Mann an, seinen Pkw verschrotten zu lassen, was am 12. September dann auch tatsächlich geschah. Mit seiner gegen die Stadt Köln gerichteten Klage hatte der Fahrzeughalter keinen Erfolg. Das Kölner Verwaltungsgericht entschied, dass die Stadt das Auto sowohl abschleppen als auch verschrotten lassen durfte. Geht von einem Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so darf es nach Meinung des Gerichts unmittelbar abgeschleppt werden. Nach Auffassung der Richter hat sich die Stadt ausgesprochen kulant verhalten, indem es dem Kläger eine Frist zur Beseitigung seines Autos eingeräumt hatte. Die vom Kläger angeblich zum Schutz der Öffentlichkeit angebrachten Umzugskartons waren zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Ordnungsamt nachweislich nicht mehr vorhanden. Es bestand daher die Gefahr, dass sich Passanten oder auch Kinder der nahe gelegenen Schule an dem Fahrzeug verletzen würden. Eine Sicherung mit Kartons hält das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr im Übrigen für absolut ungeeignet, denn eine solche Sicherung würde Kinder und Jugendliche erst Recht neugierig machen. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Herausgabe seines Fahrzeugs, ohne zuvor die Abschlepp- und Verwaltungskosten bezahlt zu haben. Nachdem der Kläger sämtliche ihm eingeräumte Fristen verstreichen ließ, durfte sein schrottreifes Auto im Übrigen der Verwertung überführt werden. (tl)
Urteil: Gefahrenquelle Schrottauto

Ein stark deformiertes Unfallfahrzeug mit "spitzen Ecken und Kanten" kann auf Kosten des Halters aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt und verschrottet werden.