In Goslar wurde festgehalten, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf Arznei- und berauschende Mittel generell einer Überarbeitung durch den Verordnungsgeber bedürfe. Der Arbeitskreis V ist der Auffassung, dass der erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene, gelegentliche Cannabis-Konsument nicht ohne Weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, sondern lediglich Zweifel an seiner Fahreignung auslöst, die er mittels einer MPU ausräumen kann.
Ab 1 ng/ml THC im Blutserum dürfe nicht unmittelbar fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden. Der Arbeitskreis teilt außerdem die Feststellungen der Grenzwertkommission, wonach dies erst ab einem THC-Wert von 3 ng/ml Blutserum der Fall ist.
Grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung bleiben
Allerdings begründe auch im Falle einer medizinischen Indikation, insbesondere für die Verordnung von Cannabis-Blüten, eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis Zweifel an der Fahreignung. Aus dem Gebot der Verkehrssicherheit heraus sei es deshalb erforderlich, dass dann – auch vor dem Hintergrund der Grunderkrankung – die Fahreignung zu prüfen ist.
In diesem Sinne müssen die Patienten, die ein Kraftfahrzeug führen wollen, durch entsprechend qualifizierte Ärzte umfassend über ihre Beeinträchtigung der Fahreignung und Fahrsicherheit informiert und begleitet werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren. "Der Gesetzgeber wird gebeten, für Kontrollen im Straßenverkehr ein geeignetes Nachweisdokument vorzusehen", heißt es in der Resolution abschließend. (wkp)