Der Tod und die darauffolgende Trauerphase ist eine schwere Zeit für die Angehörigen. Ist die erste Trauer bewältigt, geht es daran den Nachlass zu verwalten und die nötigen Schritte, wie z.B. die Freigabe der Bankkonten für die Erben, etc. einzulegen. Oftmals verlangen Banken für die Freigabe der Bankkonten die Vorlage eines Erbscheins. Dabei ist die Erteilung des Erbscheins mit erheblichen Kosten verbunden. Nun hat sich der Bundesgerichtshof wiederholt mit dem Thema beschäftigt, ob und wann eine Bank die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf.
Folgender Fall lag den Karlsruher Richtern zur Entscheidung vor:
In einem privatschriftlichen Ehegattentestament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Erben des letztüberlebenden Ehegatten waren die beiden gemeinsamen Kinder. Nach dem Tod der letztverstorbenen Ehefrau eröffnete das zuständige Amtsgericht das Testament. Die beiden Kinder legten als Erben der Bank die beglaubigte Abschrift des handschriftlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls vor und forderten die Freigabe der Bankkonten. Die Bank verweigerte die Freigabe und verlangte von den Erben die Vorlage eines Erbscheins. Daraufhin beantragten die Erben beim Amtsgericht einen Erbschein. Die Kosten dafür beliefen sich auf 1.770 Euro. Diese machten die Erben im Rahmen eines Schadensersatzprozesses gegen die Bank geltend. Und das Gute vorneweg, auch der Bundesgerichtshof gab den Erben Recht und verurteilte die Bank zur Zahlung der Kosten für die Erbscheinerteilung.
Dabei führten die Richter aus, dass Erben grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sie haben vielmehr die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Zu diesen anderen Formen gehören insbesondere öffentliche Testamente, also notarielle Testamente, Erbverträge, aber auch eigenhändig verfasste, d.h. privatschriftliche Testamente. Bei einem eigenhändig verfassten Testament kann die Bank nicht regelmäßig auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Besteht, so wie in dem zu entscheidenden Fall, keine konkreten Zweifel an der Erbenstellung, dann genügt als Nachweis die Vorlage der beglaubigten Abschrift des handschriftlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls. Abstrakte Bedenken der Bank reichen jedenfalls nicht aus, um die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass in dem obigen Fall der Nachlass aus Bankkonten bestand. Ist das privatschriftliche Testament bezüglich der Erben eindeutig, so dürfen die Banken nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Enthält der Nachlass jedoch auch Grundvermögen, so ist im Falle eines privatschriftlichen Testaments die Beantragung eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnis) weiterhin nötig, da nach der Grundbuchordnung der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein zu erbringen ist.